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Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31. Oktober 2021

+++ Update: Anträge auf Überbrückungshilfe III können bis 2. November 2021 gestellt werden +++

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, 

die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III wird – nach derzeitigem Stand – am 31. Oktober 2021 enden. Eine nachträgliche Änderung des Beihilferegimes im Rahmen der Schlussabrechnung soll dem Vernehmen nach nicht möglich sein.

In den Beihilfe-FAQs wird unter B) III. 5a ausgeführt, dass für einen Wechsel des Beihilferegimes bei der Überbrückungshilfe III und III Plus ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden kann. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist das BMWi respektive die Bewilligungsstelle nun in einer Erinnerungsmail vom 15. Oktober 2021 im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass ein Wechsel im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei. Aus den FAQs ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Die BStbK setzt sich für eine uneingeschränkte Wechselmöglichkeit zwischen den Beihilferegimen programmübergreifend im Rahmen der Schlussabrechnung ein und hat dies auch von Beginn an immer wieder gegenüber dem BMWi vorgetragen. Nach derzeitigem Stand soll dies für die Überbrückungshilfe III und III Plus allerdings nicht vorgesehen sein. Aufgrund dessen hat die BStBK gegenüber dem BMWi auch eine Verlängerung der Änderungsantragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 30. November 2021 angeregt.

Erscheinungsdatum:

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