Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
von der BStBK erreichte uns folgendes Update:
"nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 193 BGB enden Fristen, die auf das Wochenende bzw. auf einen Feiertag fallen, erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Wie uns das BMWi bestätigt hat, können Anträge auf Überbrückungshilfe III demnach bis 2. November 2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 1. November 2021 ein Feiertag ist.
Um das Beihilferegime im Rahmen der Überbrückungshilfe III bei einem gestellten Antrag auch noch über diese Frist hinaus wechseln zu können, sind wir nach wie vor in Gesprächen mit dem BMWi."
Erscheinungsdatum: