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Leistungen und Berufspflichten von Steuerberatern

Steuerberater/Steuerberaterin - Ein qualifizierter Beruf

Steuerberaterinnen und Steuerberater beraten und begleiten ihre Mandanten dank langjähriger und anspruchsvoller Ausbildung kompetent in einem immer komplexer werdenden Wirtschaftsleben.

Sie verfügen entweder über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung sowie eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von 2 bzw. 3 Jahren, oder über eine Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten oder eine andere kaufmännische Ausbildung mit einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit von mindestens acht Jahren im Bereich der Steuern.

Wer Steuerberater oder Steuerberaterin sein möchte, muss die anspruchsvolle Steuerberaterprüfung ablegen und zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin bestellt werden. Alle Voraussetzungen sind gesetzlich im Steuerberatungsgesetz (StBerG) und in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) verankert.

Die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung, die Eignungsprüfung oder die Befreiung von der Steuerberaterprüfung berechtigt allein nicht dazu, den Titel „Steuerberaterin“ bzw. „Steuerberater“ zu führen oder sich als Berufsträger/-in niederzulassen. Dies ist erst dann möglich, wenn auch eine Bestellung zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin erfolgt ist. Neben der Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist auch die Bestellung zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin ein eigenständiger Rechtsakt, für den die örtliche Steuerberaterkammer zuständig ist.

Das Beratungsspektrum von Steuerberaterinnen und Steuerberatern

Neben der  Beratung im Bereich Rechnungswesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erstellung von Jahresabschlüssen und der Steuergestaltungsberatung umfasst das Leistungsangebot des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin noch eine Vielzahl anderer Aufgabengebiete.

Beispielhaft sind hier zu nennen:

  • Beratung bei Existenzgründungen
  • Wirtschafts- und Unternehmensberatungen
  • Gutachten in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen
  • Beratungen bei Geschäftsübertragungen
  • Sanierungsplanungen
  • Allgemeine Vermögensberatungen
  • Treuhandtätigkeiten
  • Hausverwaltungen
  • Sonderprüfungen

Die Berufspflichten von Steuerberaterinnen und Steuerberatern

Steuerberaterinnen und Steuerberater haben gesetzlich festgelegte Berufspflichten einzuhalten. Sie üben ihren Beruf wie folgt aus:

  • Unabhängig, d.h. Steuerberater unterstehen keiner Aufsicht und Weisung durch die Finanzverwaltung und sind in ihren beruflichen Entscheidungen frei,

  • Eigenverantwortlich, d.h. Steuerberater sind an keine Weisungen gebunden, treffen Entscheidungen selbst und tragen die volle Verantwortung für alles, was in ihrer Praxis geschieht,

  • Gewissenhaft, d.h. Steuerberater müssen die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen, sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen und Regeln beachten,

  • Verschwiegen, d.h. Steuerberater haben ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten, weil sie deren persönliche und wirtschaftliche Angelegenheiten umfassend kennen. Grundlage dieses Vertrauensverhältnisses ist die gesetzliche Verpflichtung der Steuerberater zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was den Steuerberatern in Ausübung ihres Berufes anvertraut wird.


Sicherheit für die Mandanten

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für alle Tätigkeiten, die sie ausüben, abzuschließen. Hierdurch sind die Mandanten abgesichert.

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Gemäß Steuerberatungsgesetz (StBerG) §64 Abs. 1 sind

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte an eine Steuerberatervergütungsverordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören.
Die Höhe der Vergütung darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach

  1. Zeitaufwand,
  2. Wert des Objekts und
  3. Art der Aufgabe

zu richten.

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der eine Vergütungsverordnung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.

(2) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Steuerberater hat die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.

Hier können Sie die Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften einsehen.

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