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Informationen zur Steuerberaterprüfung
Rechtsgrundlagen und Gesetze
Folgende Rechtsgrundlagen regeln die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Steuerberaterprüfung sowie die Durchführung dieser Prüfung und die Bedingungen für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung:
- §§ 35 – 39a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04. November 1975 (BGBl I S. 2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 (BGBl I Nr. 14 S. 666)
sowie - §§ 1 – 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl I S. 1922, BStBl I S. 686), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 (BGBl I Nr. 14 S. 666).
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Steuerberatungsgesetz sowie der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung.
Aktuelles Steuerberatungsgesetz
Aktuelle Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz
Schriftliche Prüfung
Schriftliche Prüfung 2023
Hilfsmittel
Gebühren
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Prüfungserleichterung
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Die nächsten Termine
Mündliche Prüfung
Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Dann ist die Prüfung nicht bestanden.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird jedem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Telefonische Vorweganfragen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet.
Die mündlichen Prüfungen finden im Frühjahr nach der schriftlichen Prüfung statt. Die Kammergeschäftsstelle wird allen Prüflingen den Prüfungsbeginn und Prüfungsort mit besonderer schriftlicher Ladung rechtzeitig mitteilen.
Prüfungsergebnisse
Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet die Bewerber über das Ergebnis der Prüfung. Noten werden nicht erteilt.
Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.
Hochschul- und Studienführer
Der Hochschul- und Studienführer „Berufswunsch Steuerberater*in“ gibt einen umfassenden Überblick über die Anforderungen und Wege bis hin zum Berufsziel Steuerberater*in. Herzstück des Hochschul- und Studienführers ist eine aktuelle Auflistung von Studiengängen in Deutschland, die bei erfolgreichem Abschluss dazu berechtigen, zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Der Hochschul- und Studienführer wird ausschließlich online veröffentlicht und in Zukunft einmal jährlich aktualisiert.