Inhalt
Veröffentlichung nach § 57 GwG
Veröffentlichung nach § 57 Absatz 1 GwG
Folgende bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind von Seiten der Steuerberaterkammer Niedersachsen verhängt worden:
Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen | Art und Charakter des Verstoßes | Verantwortlich nach § 12 Abs. 1 Nr. 12 GwG |
Bußgeldbescheid vom 10.12.2020
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Der Verantwortliche hat vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 5 Abs. 1 S. 1 GwG verstoßen und die Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, entgegen § 5 Abs. 2 GwG die Risikoanalyse nicht dokumentiert und aktualisiert, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG eine Identifizierung des Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen und nicht geprüft, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG nicht geprüft, ob Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handeln, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG mögliche wirtschaftlich Berechtigte nicht identifiziert, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG die Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht kontinuierlich überwacht. | Anonym* |
Bußgeldbescheid vom 29.09.2020 | Der Verantwortliche hat vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 5 Abs. 1 S. 1 GwG verstoßen und die Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, entgegen § 5 Abs. 2 GwG die Risikoanalyse nicht dokumentiert und aktualisiert, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG eine Identifizierung des Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen und nicht geprüft, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG nicht geprüft, ob Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handeln, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG mögliche wirtschaftlich Berechtigte nicht identifiziert, entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG die Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht kontinuierlich überwacht. | Anonym* |
* Auf die Mitteilung des Klarnamens wurde gemäß §57 Abs. 2 Nr. 1 GwG verzichtet