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Steuerfachwirte

Die Fortbildung zum Steuerfachwirt / zur Steuerfachwirtin

Kein Rechtsgebiet ändert sich so häufig wie das Steuerrecht. Das macht ständige Fortbildung zur Notwendigkeit – und zur großen Chance auf beruflichen Erfolg. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind im Kanzleialltag auf die Unterstützung ihrer fortgebildeten Mitarbeiter im Bereich des allgemeinen und besonderen Steuerrechts, im Rechnungswesen und in der Betriebswirtschaftslehre angewiesen.

Ob Rechtsprechung, Verwaltungspraxis oder Gesetzgebung: Mit der Fortbildung zum Steuerfachwirt bzw. zur Steuerfachwirtin vertiefen und erweitern Interessierte ihr in der Ausbildung erworbenes Wissen und ihre Kompetenzen. Dieser Titel öffnet die Türen zu verantwortungsvolleren Tätigkeiten, zum Beispiel als Büro- und Kanzleileitung. Außerdem können Kanzleimitarbeiter auch schneller mehr erreichen: Mit der Fortbildung benötigen sie insgesamt nur noch sechs Jahre praktische Tätigkeit, bevor sie die Steuerberaterprüfung ablegen können.

Welche Tätigkeitsschwerpunkte haben Steuerfachwirte?

Steuerfachwirte haben folgende Aufgaben, die selbstständig und verantwortungsvoll wahrgenommen werden sollen:

  • Steuerrecht in den relevanten Steuerarten mandantenorientiert anwenden,
  • komplexe Steuererklärungen und Steueranmeldungen vorbereiten,
  • Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) anwenden,
  • Jahresabschlüsse nach nationalem Recht für den Steuerberater anfertigen und dabei die Rechtsformen der Mandantschaft beachten,
  • Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden und finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
  • Methoden und Instrumente der Finanzierung und der Investitionsrechnung zur Unterstützung und Mitgestaltung der Beratung anwenden,
  • Unternehmensdaten für Planungs- und Kontrollentscheidungen betriebswirtschaftlich auswerten und interpretieren,
  • Datenschutz, Verschwiegenheitspflichten und weitere berufsrechtliche Vorgaben einhalten,
  • im Rahmen der Kanzleiorganisation mit internen und externen Ansprechpartnern zusammenarbeiten und kommunizieren und
  • Mitarbeiter führen, Personaleinsatz und Fortbildungen planen und steuern sowie bei der Berufsausbildung mitwirken.

Zulassungsvoraussetzung zur Fortbildungsprüfung

Die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt bzw. zur Steuerfachwirtin wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt. Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer. Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt bzw. zur Steuerfachwirtin ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten oder einem erfolgreich abgelegten mindestens dreijährigem Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt: Mindestens dreijährige praktische Tätigkeit bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

  • Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Industriekaufmann, Groß- und Außenhandelskauffrau, Bankkaufmann): Mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

  • Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einer bzw. einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

Prüfungsanforderung

Die Fortbildungsprüfung zur Steuerfachwirtin bzw. zum Steuerfachwirt setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit vier Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Einzelnen erstreckt sich die Fortbildungsprüfung zur Steuerfachwirtin bzw. zum Steuerfachwirt auf folgende Prüfungsgebiete:

  • Abgabenordnung
  • Ertragsteuern
  • Verkehrsteuern
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz
  • Buchführung und Rechnungslegung
  • Betriebswirtschaft
  • Wirtschaftsrecht und weitere Rechtsgebiete
  • Steuerberatungsrecht
  • Kanzleiorganisation, Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern

Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:

a) Steuerrecht I (Abgabenordnung, Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz)

b) Steuerrecht II (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag)

c) Rechnungswesen (Buchführung und Rechnungslegung)

d) Betriebswirtschaftslehre (Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung)

Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausuren zu a) und b) je vier, für die Klausur zu c) drei und für die Klausur zu d) zwei Zeitstunden.

Der Fortbildungsprüfung liegt ein einheitlicher Anforderungskatalog zu Grunde.

Durch eine Änderung der Prüfungsinhalte wird es möglich sein, sich eine erfolgreich bestandene FARC-Prüfung (ab 2023/2024) bei der StFW-Prüfung (ab 2024/2025) anrechnen zu lassen. Dadurch muss die BWL-Klausur bei der StFW-Prüfung nicht mehr abgelegt werden.

Es besteht die Möglichkeit auf eine Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (vgl. § 9 GPO). Dazu ist der Antrag auf Befreiung schriftlich mit der Anmeldung an den/die entsprechende/n Ansprechpartner/in der StBK Niedersachsen zu stellen sowie entsprechende Nachweise einzureichen.

Prüfungswiederholer/innen haben im Prüfungsjahr 2024/25 die letzte Möglichkeit auf Ablegung nach altem Recht.

Ihre Ansprechpartnerin

Weitere Informationen über die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt bzw. zur Steuerfachwirtin erteilt die Steuerberaterkammer Niedersachsen.

Frau Hartmann
Telefon: +49 (0) 511/28890-13
E-Mail: hartmann@stbk-niedersachsen.de

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