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Vorsorgeaufwendungen – an das Alter denken und Steuern sparen

Alter oder Krankheit stellen unabwendbare Lebensrisiken dar, die jeden treffen können. Versicherungen sollen dazu dienen, diese Risiken abzufedern. Dass eine Vorsorge nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für die Gesellschaft als Ganzes sinnvoll ist, zeigt sich daran, dass Versicherungsbeiträge zumindest teilweise steuerlich absetzbar sind. Diese Versicherungsbeiträge gehören als sogenannte Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben, die im Rahmen der Anlage ‘Vorsorgeaufwand‘ bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

Altersvorsorgeaufwendungen
Seit 2005 gilt für gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge und Altersrenten grundsätzlich eine nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass die Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind und im Gegenzug die Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Bis 2025 gilt noch eine Übergangsregelung, nach der der steuerlich absetzbare Teil der Rentenversicherungsbeiträge jährlich um zwei Prozent steigt. 2019 liegt er bei 88 Prozent der Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Dieser Übergangszeitraum endet 2025, wenn 100 Prozent erreicht werden. Abgesehen davon existiert auch noch eine absolute Obergrenze für den abzugsfähigen Betrag. Diese Grenze liegt 2019 bei 24.305 Euro. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag von 48.610 Euro.

Private Altersvorsorge
Wer über die gesetzliche Rente hinaus für das Alter vorsorgen will, dem stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im Rahmen der Riester-Rente zahlt der Staat z. B. Zulagen, wenn ein bestimmter Eigenbeitrag erbracht und in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen einschließlich der Zulagen bis zu einer Höhe von 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgaben abzuziehen. Dafür verwendet der Steuerpflichtige die Anlage AV zur Einkommensteuererklärung.

Kranken- und Pflegeversicherung
Für gesetzlich Krankenversicherte sind sämtliche gezahlten Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unberücksichtigt.

Bei privat Krankenversicherten erkennt das Finanzamt nicht alle Aufwendungen an, da häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht. So bleiben beispielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarzt-Behandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unberücksichtigt. Privat Versicherte müssen deshalb darauf achten, dass ihre Krankenkasse gemäß den Regeln der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) die nicht steuerbegünstigten getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören z. B. Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- sowie Haftpflichtversicherungen oder auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung. Solche Aufwendungen sind nur beschränkt im Rahmen der aktuellen Höchstbeträge von 1.900 Euro (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 Euro (z. B. für Selbstständige) absetzbar. Dies gilt nur, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basiskranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft ist. Bei Ehegatten wird für jeden getrennt der zutreffende Betrag festgestellt und anschließend werden beide Beträge zusammengezählt.

Erstattungen durch eine Krankenkasse
Noch nicht für alle Fälle abschließend geklärt ist die Frage, wie mit Erstattungen durch eine Krankenkasse umzugehen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2016 entschieden, dass eine Bonuszahlung der Krankenkasse an den Steuerpflichtigen nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden kann, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Ist dies der Fall, ist die Erstattung mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen. So mindert sie den entsprechenden Sonderausgabenabzug. Für eine pauschale Erstattung im Rahmen eines Bonusprogramms für vom Versicherten getragene Kosten für besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen hat das Sächsische Finanzgericht im September 2018 entschieden, dies sei eine Leistung der Krankenkasse und keine Beitragsrückerstattung. Die Erstattung wäre daher nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen. Da die Finanzverwaltung dies anders sieht, wird sich der BFH mit dieser Frage noch befassen.

Fazit
Ob und inwieweit sich die verschiedenen Versicherungsbeiträge steuerlich auswirken, hängt jeweils von der Art der Versicherung ab und davon, ob die steuerlichen Höchstbeträge erreicht oder überschritten werden. Um sich Klarheit über die steuerlichen Auswirkungen zu verschaffen, sind teilweise komplizierte Berechnungen erforderlich. Deshalb empfiehlt sich in solchen Fragen die professionelle Beratung eines Steuerberaters. Zu finden sind derartige Experten im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.

 

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