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Vorerst kein Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Schreiben von Ende Oktober 2021 hat die Bundessteuerberaterkammer das Bundesjustizministerium aufgefordert, auf die Sanktionierung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 bis Ende Mai 2022 zu verzichten. Leider erreichte die Bundessteuerberaterkammer ein Schreiben mit u.a. der folgenden Aussage:

„[…] die hohe Arbeitsbelastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater im Zuge der Covid-19-Pandemie bewusst ist. […] Wie in unserem Schreiben vom 25. Februar 2021 an die Bundessteuerberaterkammer dargelegt, müssen Maßnahmen, die zu einer faktischen Verlängerung der Offenlegungsfrist führen, deshalb besonders sorgsam abgewogen werden und können allenfalls auf Grundlage einer akut bestehenden Ausnahmesituation getroffen werden. Derzeit sind aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Voraussetzungen für eine Entscheidung darüber noch nicht gegeben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird das Thema deshalb weiter im Blick behalten.“

Wie die Bundessteuerberaterkammer sehen auch wir die "akut bestehende Ausnahmesituation" als gegeben an. Eine Rückmeldung aus dem niedersächsischen Justizministerium steht noch aus und wir setzen uns weiter für einen Verzicht auf Sanktionierung ein.

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