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Vom E-Bike bis zum E-Auto – So können Mitarbeiter von der Mobilitätswende steuerlich profitieren

Die Corona-Krise hat den ohnehin boomenden E-Autos und E-Bikes weiteren Aufwind beschert. Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen haben sich durch die Pandemie das Bewusstsein für Umweltschutz und für die Zukunft der Gesellschaft verstärkt. Zum anderen verdoppelt der Gesetzgeber durch das Konjunkturpaket die Prämien für den Kauf von E-Autos, um die Mobilitätswende voranzubringen. Der Staat fördert E-Autos mit bis zu 9.000 Euro und Käufer von Plug-in-Hybriden erhalten bis zu 6.750 Euro. Neben höheren Kaufprämien gibt es seit Anfang des Jahres auch Verbesserungen bei den lohnsteuerlichen Vergünstigungen, wenn Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. Doch egal ob mit dem E-Auto oder dem E-Bike: Steuerpflichtige sollten bei der Überlassung durch den Arbeitgeber einige steuerliche Besonderheiten beachten, um Fallstricke zu vermeiden.

Steuervorteile für E-Bikes 
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Dienstfahrrad zur beruflichen und privaten Nutzung dauerhaft zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer Steuervorteile nutzen. Bei der Überlassung gibt es zwei Varianten: per Gehaltsumwandlung oder arbeitgeberfinanziert.

Werden die Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2020 ist dieser nur noch mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Zuvor waren es noch ein Prozent bzw. 0,5 Prozent des Listenpreises. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, ist die private Nutzung seit dem Jahresbeginn für die Mitarbeiter sogar gänzlich steuer- und beitragsfrei.

Alle vorgenannten Regelungen gelten für betriebliche Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten, also nicht kennzeichen- bzw. versicherungspflichtig sind, und die erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 überlassen werden.

Ein weiterer Vorteil: Bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern ist – anders als beim Dienstwagen – der Weg zur Arbeit nicht zu versteuern. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg von 0,30 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden. Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren. Auch sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.

Steuerliche Förderung für E-Dienstwagen 
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen oder sein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, auch privat, ist grundsätzlich in jedem Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern. 
Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro gilt eine Sonderregelung: Hier muss der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil nur noch mit einem Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektro- oder bestimmte extern aufladbare, schadstoffarme Hybridelektrofahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenpreis bleibt es bei der bisher geltenden 0,5-Prozent-Regelung.

Fazit
Um bei derartigen steuerlichen Förderungen den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen.


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