Dem Urteil des OLG Frankfurt vom 5. Oktober 2018, Az. 8 U 203/17, lag die Honorarklage einer Steuerberatungsgesellschaft für das Erstellen von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen zugrunde. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV hatte die Steuerberatungsgesellschaft 30/10 (25/10 Mittelgebühr zzgl. 20 % Ermessensspielraum = 5/10) in Rechnung gestellt, die Gebührenansätze jedoch nicht begründet. Das OLG Frankfurt entschied, dass das geforderte Honorar nur in Höhe der Mittelgebühr von 25/10 gerechtfertigt sei.
Das Urteil des OLG Frankfurt wurde in der Folge häufig dahingehend fehlinterpretiert, dass eine Toleranzgrenze von 20 % grundsätzlich nicht mehr gewährt wird. Das Urteil trifft folgende für die Praxis der Gebührenabrechnung wichtige Aussagen:
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