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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bitte beachten Sie das beigefügte BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2021 zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus. Die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerforderungen besteht bis zum 31. März 2022 und auch Anschlussstundungen können vereinbart werden (längstens bis zum 30. Juni 2022, wenn sie im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung stehen).

Die Bundessteuerberaterkammer und sowie die Steuerberaterkammern setzen sich weiterhin für eine erneute Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 ein.

Anlagen:

Erscheinungsdatum:

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