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Steuererklärungsfrist 2019, Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Anfechtungsschutz bei pandemiebedingten Stundungen verlängert

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt (BR-Drs. 82/21 – Beschluss). 

Damit sind alle Hürden für die Verlängerung der Steuererklärungsfristen 2019 genommen, das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit – teils rückwirkend – in Kraft treten.

Der vehemente Einsatz des Berufsstandes und nicht zuletzt von Herrn Präsidenten Fritz Güntzler bei seiner Rede am 16.12.2020 im Bundestag hatte dazu geführt, dass sich die Koalitionspartner auf eine Fristverschiebung einigten.

Die Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO wird demnach für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate bis zum 31. August 2021 verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Die Steuererklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) wird um 5 Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Gleiches gilt für die – regulär 23-monatige – zinsfreie Karenzzeit.

Der Bundesrat hat mit dem Gesetz zudem der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen vor. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

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