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Steuerberater als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter – neue Aufgaben nach dem StaRUG

Das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz StaRUG) enthält mit dem Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG) und dem Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG) zwei neue Tätigkeitsfelder für Steuerberater. Von Zahlungsunfähigkeit bedrohte Unternehmen erhalten außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens mit den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen des StaRUG neue Möglichkeiten, sich wirtschaftlich neu aufzustellen. Das wichtigste Instrument ist der Restrukturierungsplan, eine Art Gesamtvergleich mit den Gläubigern des Schuldners. Mit dem Restrukturierungsbeauftragten schafft das StaRUG eine Aufsichtsperson in diesem Verfahren. In bestimmten Fällen ist diese zwingend von den neuen zu schaffenden Restrukturierungsgerichten zu bestellen. In § 74 Abs. 1 StaRUG ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater neben Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten als Restrukturierungsbeauftragte bestellt werden können. Bereits im Vorfeld des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können Unternehmen im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten einen gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator in Anspruch nehmen mit dem Ziel, zwischen den Interessen des Schuldners zu vermitteln. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist (§§ 94 ff. StaRUG). Das Restrukturierungsgericht bestellt eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Diese Aufgabe steht damit auch Steuerberatern offen.


Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung (§ 102 StaRUG)

In § 102 StaRUG findet sich trotz aller Anstrengungen des Berufsstands die Kodifizierung der umstrittenen BGH-Rechtsprechung zu den Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung (BGH-Urteil vom 26. Januar 2017- Az.: IX ZR 285/14, DStR 2017, 942 siehe dazu auch Mader/Seitz: Hinweispflichten bei der Jahresabschlusserstellung – Bilanzrichtlinie(n) und „Fortführungsprognose“, DStR-Beihefter 2018, 1). Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Auch wenn die Verankerung dieser Pflichten im Steuerberatungsgesetz vermieden werden konnte, ist offensichtlich: Derartige Hinweispflichten bei der Jahresabschlusserstellung können kein Frühwarn-, sondern bestenfalls ein Spätwarnsystem sein. Aus Sicht des Berufsstands besteht deshalb Nachbesserungsbedarf im Interesse der Unternehmen, ein praxistaugliches Frühwarnsystem zu installieren. Zudem wäre eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung geboten, wie sie für Wirtschaftsprüfer bei der gesetzlichen Abschlussprüfung schon besteht, um die Haftungsrisiken aus einer möglichen Dritthaftung wirksam zu begrenzen.


Steuerberater-Suchdienst: Neues Tätigkeitsgebiet „Restrukturierung“

Im Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammern kann jetzt neben dem bisherigen Arbeitsgebiet „Sanierung“ neu das Tätigkeitsgebiet „Restrukturierung“ angegeben werden. Interessierte Kollegen haben die Möglichkeit, sich mit beiliegendem Fragebogen im Suchdienst nachtragen zu lassen. In Vorbereitung sind auch Hinweise für diese neue vereinbaren Tätigkeiten.

Anlagen:

Erscheinungsdatum:

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