In den vergangenen Wochen hat die Diskussion um die Auftragsdatenverarbeitung/Auftragsverarbeitung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Bereich der Steuerberatung wieder an Fahrt aufgenommen. Einzelne Landesdatenschutzbeauftragte vertreten in der Öffentlichkeit die Auffassung, dass Steuerberater insbesondere im Hinblick auf Lohn- und Gehaltsabrechnung auch Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8, Art. 28, 29 DSGVO sein können und eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen sei.
Die Bundessteuerberaterkammer vertritt hierzu folgende Auffassung...
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