Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) und unterliegen mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Unter bestimmten Umständen müssen sie eine Verdachtsmeldung gem. § 43 GWG bei der Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben.
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