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Offenlegung von Jahresabschlüssen - Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 7. März 2022

Sehr geehrter Kolleginnen und Kollegen,

am 24. Dezember 2021 teilte das Bundesjustizministerium mit, dass vor dem 7. März 2022 keine Ordnungsgeldverfahren im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 eingeleitet werden. Eine faktische Verlängerung der Offenlegungsfrist wurde somit aufgrund der zahlreichen Eingaben der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer erreicht.

Lesen Sie hier die Meldung des BfJ:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html 

Erscheinungsdatum:

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