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Mit dienstlichen E-Autos oder E-Bikes Steuern sparen – das sollten Arbeitnehmer*innen beachten

So langsam startet der Motor der E-Mobilität in Deutschland. Laut Bundeswirtschaftsministerium sind seit Anfang August 2021 erstmals eine Million Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen unterwegs. Ein Grund für das große Interesse: Wer ein E-Auto fahren will, kann auf finanzielle Unterstützung vom Fiskus bauen. So fördert der Staat bis Ende 2025 den Kauf von E-Autos mit bis zu 9.000 Euro bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 Euro. Zudem werden seit Beginn des Jahres 2020 zahlreiche steuerliche Vergünstigungen gewährt, wenn Arbeitnehmer*innen ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. Wer die Steuervorteile der E-Mobilität optimal nutzen möchte, sollte bei der Überlassung durch Arbeitgeber*innen auf einige steuerliche Besonderheiten achten. Vor allem bei dienstlichen E-Bikes lohnt es sich, genau hinzuschauen.

Steuervorteile für E-Bikes 
Stellen Arbeitgeber*innen ihrer Belegschaft (Elektro-)Dienstfahrräder zur dauerhaften beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung, können sich für die Mitarbeiter*innen Steuervorteile ergeben. Über die steuerliche Einordnung entscheidet dabei die Art der Überlassung: Möglich sind eine Gehaltsumwandlung oder die vollständige Finanzierung.

Wenn die Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2020 ist dieser nur noch mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads monatlich zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 1. Januar 2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch ein Prozent bzw. 0,5 Prozent des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung bei der Überlassung des Fahrrads oder E-Bikes durch Arbeitgeber*innen hingegen dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. 

Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft dann berufen, wenn das Fahrrad bzw. E-Bike weder kennzeichen- bzw. versicherungspflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Es ergibt sich noch ein weiterer Vorteil: Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro bzw. 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden. Von der Regelung können auch Selbstständige, Freiberufler*innen und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren. Denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.

Steuerliche Förderung für E-Dienstwagen 
Sofern Arbeitnehmer*innen einen E-Dienstwagen bzw. ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, auch privat nutzen, sind bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 Euro seit dem 1. Januar 2020 für das Fahrzeug in jedem Monat 0,25 Prozent des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern. 
Anders sieht es hingegen für Elektrofahrzeuge ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro aus: Hier haben Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil mit monatlich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. 

Fazit
Die steuerlichen Vorteile bei der Nutzung von E-Bikes und E-Autos können vielfältig sein. Um bei den steuerlichen Anreizen den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat kompetenter Steuerberater*innen in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen.

 

Erscheinungsdatum:

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