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Klarstellung und Ergänzung der Verhaltensregeln für die Abschlussprüfung Sommer 2021 der Steuerfachangestellten

Nach Mitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.04.2021 besteht keine weitergehende Testpflicht für die Berufsschüler/-innen, die an der Abschlussprüfung der Steuerfachangestellten teilnehmen, sofern sich diese im regulären Testzyklus ihrer jeweiligen Berufsschule befinden. Sofern jedoch bereits auf den Distanzunterricht umgestellt worden ist, keine Tests mehr ausgegeben worden sind und die Abschlussprüfung in den Räumlichkeiten einer berufsbildenden Schule innerhalb des Schulbetriebs und in einem dem Schulbetrieb zugänglichen Gebäudeteil erfolgt, müssen weiterhin – laut den Hinweisen des Kultusministeriums – negative Covid-19-Tests vorgelegt werden (Bescheinigung über Laienselbsttest).

Die Prüflinge erhalten in dem oben geschilderten Fall – bei Bedarf – die Testkits für Selbsttests von ihrer jeweiligen Schule; nicht zwingend an dem Ort, an dem die Prüfung stattfindet.

Sofern die Abschlussprüfung nicht innerhalb der Berufsschule, in den Räumlichkeiten einer berufsbildenden Schule außerhalb des Schulbetriebs aber in einem dem Schulbetrieb nicht zugänglichen Gebäudeteil erfolgt, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines Covid-19-Tests.

Die auf dem Vordruck „Besondere Verhaltensregeln für die Durchführung der Abschlussprüfung Sommer 2021“ am Ende vorgesehene eidesstattliche Versicherung, einen Test durchgeführt zu haben, ist daher nicht mehr abzugeben. Ein Test ist nur in den genannten Fällen durchzuführen und entsprechend nachzuweisen. Es sind insoweit nur die Verhaltensregeln im ersten Abschnitt zu unterzeichnen.

 

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