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Kabinettsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 um weitere 3 Monate vor

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. In Art. 6 des Gesetzentwurfs ist u. a. eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige in § 149 Abs. 3 AO um 3 Monate bis zum 31. August 2022 vorgesehen. Die Frist wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2035) bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Nach dem Kabinettsentwurf sollen auch die Erklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2021 um 4 Monate bis zum 30. Juni 2023 und für den Veranlagungszeitraum 2022 um 2 Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Den Volltext finden Sie im Mitgliederbereich der Kammerhomepage in der Rubrik "Ihre Kammer" > "Geschützer Bereich" > "Aktuelle Meldungen" zur Kenntnisnahme.

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