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Informationsschreiben der Generalzolldirektion zur vollständigen Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Abs. 6 EnergieStG vom 22. April 2022

Beigefügt können Sie o. g. Informationsschreiben vom 22. April 2022 zur Gewährung von Steuerentlastungen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG einsehen, das uns von der Generalzolldirektion – Direktion IV – zugeleitet wurde.

Die Bundesregierung zeigte am 5. April 2022 die ursprünglich unter der Kennung SA.33848 (2011/N) als Beihilfe bis zum 31. März 2022 förmlich genehmigte Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 Energie-StG bei der Europäischen Kommission nunmehr auf der Grundlage von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65) an. Die Anzeige ist gültig bis zum 30. Juni 2024.

Dies hat zur Folge, dass die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nunmehr bis zum 30. Juni 2024 in Anspruch genommen werden kann.

Anlagen:

Erscheinungsdatum:

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