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Informationen aus dem BMF zu den Corona-Hilfen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das BMF hat mit Hinblick auf die Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu den steuerrechtlichen Erleichterungen folgendes mitgeteilt:

  • Eine Überarbeitung der Regelungen zum Verlustabzug nach § 10d EStG wird mit Blick auf die Aussagen im Koalitionsvertrag geprüft
  • Die Corona-Hilfen werden den steuerbaren Einkünften nicht als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG zugeordnet; die Anwendung der Fünftel-Regelung ist nicht eröffnet. Zugleich liegen auch die Voraussetzungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG nicht vor, da Corona-Hilfen nicht als notwendige Gegenleistung „für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“ gewertet werden können.
  • Die Neustarthilfe ist insgesamt als Betriebseinnahme zu berücksichtigen, bei anteiliger Rückzahlung liegen Betriebsausgaben vor.
  • Enthalten die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gelten die Regelungen für Investitionszuschüsse nach R 6.5 EStR
  • Nicht befürwortet wird eine gesetzliche Anpassung der Voraussetzungen für die Gewährung des erbschaft- und schenkungssteuerrechtlichen Verschonungsabschlags für begünstigtes Betriebsvermögen wegen pandemiebedingtem Unterschreiten der Mindestlohnsumme oder Nichteinhalten der Behaltensfristen. Über mögliche Billigkeitsmaßnahmen wird es noch eine Abstimmung geben.
  • Es wird betont, dass die hohe Arbeitsbelastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater dem BMF bekannt ist und die diversen Fristverlängerungen u.a. mit dem BMWi diskutiert werden. Die weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 wird geprüft.

Erscheinungsdatum:

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