Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben uns darüber informiert, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Gemeinsamen Grundsätze nach § 9a BVV in der Fassung vom 18. März 2022 mit Wirkung zum 1. April 2022 genehmigt hat. Wir haben Ihnen die Gemeinsamen Grundsätze und die Verfahrensdokumentation als Anlagen beigefügt.
Aufgrund des späten Inkrafttretens der Gemeinsamen Grundsätze ist sicherzustellen, dass anlässlich der Prüfungen bei den Arbeitgebern i.S.d. § 28p SGB IV für das Jahr 2022 keine Verstöße hinsichtlich nicht in elektronisch geführter Entgeltunterlagen beanstandet werden. Damit bleibt im Jahr 2022 Zeit der Verpflichtung nachzukommen, die Entgeltunterlagen in der Lohnabrechnung elektronisch vorzuhalten. Bis zum Jahr 2026 besteht für Arbeitgeber eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung.
Anlagen:
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