Das Bundesministerium der Finanzen kann nach § 43 Abs. 6 GwG durch Rechtsverordnung Sachverhalte nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bestimmen, die unter anderem auch von Steuerberatern stets, d. h. unabhängig davon, ob die Informationen aus einer Rechts- bzw. Steuerberatung oder Prozessvertretung stammen, zu melden sind.
Aufgrund dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen die „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)“ vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1965) erlassen. Die Verordnung, die am 1. Oktober 2020 in Kraft treten wird, bestimmt in §§ 3 bis 6 Sachverhalte, bei denen der Verordnungsgeber bei typisierender Betrachtung von dem Bestehen eines Geldwäscheverdachtsfalls ausgeht und daher eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 und 6 GwG ausgelöst wird. Nach der Verordnungsbegründung handelt es sich bei diesen typisierten Sachverhalten um solche Fallkonstellationen, die nach der Erfahrung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und den Erkenntnissen insbesondere aus der nationalen Risikoanalyse besonders geldwäscherelevant sind und die im Regelfall die Verdachtsschwelle nach § 43 Abs. 1 GwG erreichen.
Sie finden den Volltext und die Anlagen unter der Rubrik "Ihre Kammer" > "Geschützter Bereich" > "Aktuelle Meldungen".
Sollten Sie bereits eingeloggt sein, dann klicken Sie bitte hier.
Erscheinungsdatum: