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Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Bundessteuerberaterkammer hat auf Bundesebene gegenüber dem BMWK und wir diesseits auf Landesebene wiederholt auf die Arbeitsbelastung des Berufsstandes hingewiesen und deutlich gemacht, dass die Durchführung der Schlussabrechnung für die Corona-Hilfsprogramme bis zum 31. Dezember 2022 nicht zu leisten ist.

Erfreulicherweise wurde das BMWK schlussendlich überzeugt. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer möglichst zeitnahen Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel sollen die Vollzugshinweise zeitnah wie folgt geändert werden:

„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.

 

Erscheinungsdatum:

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