Das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich zukünftig in den §§ 707 ff. BGB n. F. wieder.
Mit diesem beim zuständigen Amtsgericht geführten Gesellschaftsregister soll eine Publizitätslücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) im Handelsregister eingetragen werden, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wurde. Auch zukünftig ist jedoch nicht jede GbR in das neue Gesellschaftsregister einzutragen.
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