Seitenbereiche
Inhalt

Die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach § 40 StBVV

Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. I 2020, S. 1495 ff., Art. 8) in Kraft getreten. Paragraf 40 StBVV verweist seitdem für die Vergütung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der bisherige § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV wurden ersatzlos gestrichen. Korrespondierend zu § 44 StBVV für Verwaltungsvollstreckungsverfahren und § 45 StBVV für gerichtliche Verfahren wurde damit sichergestellt, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – u. a. bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – nunmehr die gleiche Vergütung erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgebühren ist die Tabelle des § 13 RVG. Die Wertgebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht.

Den Volltext des Artikels finden Sie in der Rubrik "Für Steuerberater" > "Geschützter Bereich" > "Honorarfragen". 
Sollten Sie bereits eingeloggt sein, dann klicken Sie bitte hier.

 

 

 

 

 

 

 

 

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.