Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) als Teil der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. I 2020, S. 1495 ff., Art. 8) in Kraft getreten. Paragraf 40 StBVV verweist seitdem für die Vergütung außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren pauschal auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der bisherige § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV wurden ersatzlos gestrichen. Korrespondierend zu § 44 StBVV für Verwaltungsvollstreckungsverfahren und § 45 StBVV für gerichtliche Verfahren wurde damit sichergestellt, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden – u. a. bei Einsprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung – nunmehr die gleiche Vergütung erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung der Wertgebühren ist die Tabelle des § 13 RVG. Die Wertgebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der Regel dem streitigen Steuerbetrag entspricht.
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