Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 6. November 2020 (Az. IV C 5 - S 2300/19/10016:006, zur Veröffentlichung im BStBl. 2020 I vorgesehen) erstmals zur beschränkten Steuerpflicht bei Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten und den damit verbundenen Erklärungspflichten Stellung genommen. Es vertritt darin die Auffassung, dass inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 EStG schon dann vorliegen können, wenn ein in inländischen Registern eingetragenes Recht befristet oder unbefristet überlassen wird.
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