Gemäß der derzeitigen Tz. 55 ff. der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ hat der Steuerberater den von ihm erstellten Jahresabschluss mit einer Bescheinigung zu versehen, aus der sich Art und Umfang seiner Tätigkeit ergeben. Gemäß Tz. 59 der Verlautbarung muss die Bescheinigung als Mindestinhalt Datum, Ort und Unterschrift enthalten. Einzelheiten zur Verwendung eines Rundstempels ergeben sich aus der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungs- und Partnerschaftsgesellschaften“.
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