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...mehr zum Bekämpfung der Geldwäsche: Neue Pflichten für Steuerberater

1. Pflicht zur Identifizierung

a) Identifizierung des Mandanten

Den Steuerberater trifft schon bisher die Pflicht, bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Mandanten zu identifizieren. Entsprechend der Vorgabe der Dritten Geldwäscherichtlinie regelt das neu gefasste Geldwäschegesetz, dass die Identifizierung grundsätzlich bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchzuführen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Identifizierung im Einzelfall erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abzuschließen, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht (§ 4 Abs. 1 GwG). Das Geldwäschegesetz nennt in § 4 Abs. 3 GwG ausdrücklich die Angaben, die zur Feststellung der Identität des Mandanten erhoben werden müssen, und legt in § 4 Abs. 4 GwG die Dokumente fest, anhand derer die Angaben zur Identität zu überprüfen sind. Im Gegensatz zum bisherigen Geldwäschegesetz, das solche Vorgaben nur für natürliche Personen vorsieht, regelt das neu gefasste Geldwäschegesetz die zu erhebenden Angaben und die zur deren Überprüfung heranzuziehenden Dokumente auch für juristische Personen und Personengesellschaften. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 4 Abs. 6 GwG, nach der der Mandant verpflichtet ist, zur Erfüllung der Identifizierungspflicht dem Steuerberater die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Mandant z. B. bei juristischen Personen einen Handelsregisterauszug einholen muss bzw. bei Einholung durch den Steuerberater die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.

b) Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Nach bisher geltendem Recht war es für den Steuerberater ausreichend, in dem Fall, dass der Mandant nicht für eigene Rechnung handelt, nach den Angaben des Mandanten Name und Adresse des wirtschaftlich Berechtigten aufzunehmen. Eine Identifizierungspflicht, d. h. eine Pflicht zur aktiven Feststellung der tatsächlichen Identität des wirtschaftlich Berechtigten, bestand hingegen nicht.

In Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie werden nunmehr alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten und damit auch Steuerberater verpflichtet, durch Nachfrage abzuklären, ob der Mandant für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, soweit dies der Fall ist, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Soweit der Mandant keine natürliche Person ist, schließt dies die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Mandanten mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.

Zur Feststellung der Identität hat der Steuerberater gemäß § 4 Abs. 5 GwG zumindest den Namen (d. h. Nachnamen und mindestens einen Vornamen) des wirtschaftlich Berechtigten zu erheben. Weitere Identifizierungsmerkmale (z. B. Anschrift, Geburtstag, Staatsangehörigkeit) sind hingegen nur dann festzustellen, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angemessen ist. Ferner hat sich der Steuerberater durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind. Das Geldwäschegesetz macht diesbezüglich im Gegensatz zur Identifizierung des Vertragspartners jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Auch die Dritte Geldwäscherichtlinie überlässt es den Verpflichteten, ob sie für die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten öffentliche Aufzeichnungen nutzen, auf Auskünfte und Daten ihrer Auftraggeber zurückgreifen oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen. Dies bedeutet, dass die Identität des wirtschaftlichen Berechtigten stets festzustellen ist, die Überprüfung der Angaben zur Identität aber nur auf risikobasierter Grundlage zu erfolgen hat.

2. Einführung weiterer Sorgfaltspflichten auf der Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes

Das neu gefasste Geldwäschegesetz sieht gegenüber der bisherigen Rechtslage in Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie zusätzliche Sorgfaltspflichten vor. Dazu gehört zum einen die Pflicht zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Diese Pflicht zur Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung soll gewährleisten, dass die Verpflichteten ein Risikoprofil über ihre jeweiligen Vertragspartner entwickeln. Zum anderen wird eine Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen, eingeführt. Im Rahmen dieser Überwachung ist der Steuerberater gleichsam verpflichtet, die bestehenden Dokumente, Daten und Informationen über den Vertragspartner in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG). Dies soll sicherstellen, dass die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten erkennen können, ob eine durchgeführte Transaktion mit den vorhandenen Erkenntnissen über den Vertragspartner, seine bisher ausgeübte Geschäftstätigkeit und dessen Risikoprofil übereinstimmt oder ob Auffälligkeiten bzw. Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten bestehen.

Entsprechend den Vorgaben der Dritten Geldwäscherichtlinie ist auch bezüglich dieser Sorgfaltspflichten ein risikoorientierter Ansatz vorgesehen. Dies bedeutet zunächst, dass der Steuerberater bei der Anwendung der vorgenannten Sorgfaltspflichten den konkreten Umfang der Maßnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Mandanten, der Geschäftsbeziehung und Dienstleistung sowie der konkreten Transaktion zu bestimmen hat (§ 3 Abs. 4 GwG). Zum anderen hat der risikobasierte Ansatz zur Folge, dass der Steuerberater im Einzelfall von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten absehen kann, wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nur gering ist (§ 5 GwG). Umgekehrt sieht das Geldwäschegesetz in § 6 GwG zusätzliche Sorgfaltspflichten für Fallkonstellationen vor, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht (z. B. bei im Ausland ansässigen „politisch exponierten Personen“).

3. Verdachtsanzeigepflicht

Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten wurde auf Banken und Versicherungsunternehmen beschränkt. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sind somit nicht mehr verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

5. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist

Das bisher geltende Geldwäschegesetz sah als Mindestaufbewahrungsfrist für die von dem Verpflichteten angefertigten Aufzeichnungen (z. B. Kopie des Personalausweises des Mandanten) einen Zeitraum von sechs Jahren vor. Entsprechend der Vorgabe der Dritten Geldwäscherichtlinie wurde diese Frist auf fünf Jahre verkürzt.

6. Aufsicht

Das Geldwäschegesetz weist den Steuerberaterkammern die Aufgabe zu, im Rahmen der Berufsaufsicht die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, insbesondere die Erfüllung der nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Pflichten, zu überwachen (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 GwG). Dabei stehen den Steuerberaterkammern zur Ahndung von Verstößen die gleichen Befugnisse zu wie bei sonstigen Berufspflichtverletzungen.

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