Inhalt
Abschlussprüfung
Allgemeine Informationen zur Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/r
Die Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
In der Sommerprüfung findet die schriftliche Prüfung im Zeitraum Mitte bis Ende April statt. Die mündliche Prüfung erfolgt im Anschluss im Zeitraum Mitte bis Ende Juni, spätestens Anfang Juli (vor Beginn der Sommerferien).
In der Winterprüfung fällt der schriftliche Teil der Prüfung in den Zeitraum Mitte bis Ende November und der mündliche in den Zeitraum Mitte bis Januar des Folgejahres.
Der Rechtsstand, der den Abschlussprüfungen in einem Jahr zugrunde liegt, ist immer der 1. Januar des Vorjahres (z.B. Rechtsstand 1. Januar 2024 für Sommer- und Winterprüfung 2025).
Aufgrund der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV, Stand: 3. August 2022) in Verbindung mit der hierauf seitens der Steuerberaterkammer Niedersachsen verabschiedeten Prüfungsordnung vom 14. Juli 2023, die für Ausbildungsverhältnisse seit dem 1. August 2023 gelten, ergeben sich Änderungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Nachfolgende Übersichten veranschaulichen die Unterschiede der Abschlussprüfung nach „alter“ und „neuer“ Prüfungsordnung.
Weitere Informationen zur Abschlussprüfung nach der neuen Prüfungsordnung finden Sie in unserem Merkblatt.
Wichtige Dokumente:
Merkblatt Änderung der StFachAngAusbV 2023 (Mai 2025)
Auszug aus dem Kontenplan SKR03
Auszug aus dem Kontenplan SKR04
Hilfsmittelerlass
(Diese Auszüge aus den Kontenplänen können Sie sich ausdrucken, die für Sie wichtigen Konten markieren und mit in Ihre Prüfung nehmen; handschriftliche Notizen dürfen nicht gemacht werden (siehe Hilfsmittelerlass). Es handelt sich hier um die Auszüge, die Ihnen auch zu den Klausuren zur Verfügung gestellt werden.)
Übrigens: Hier finden Sie unsere Beispiel-Videos zum Ablauf der mündlichen Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung, damit Sie sich ein ungefähres Bild vom Ablauf machen können:
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Datenschutzerklärung Cookie-EinstellungenTermine zukünftiger Abschlussprüfungen
Der schriftliche Teil der zukünftigen Abschlussprüfungen findet statt:
Winterprüfung 2025: 17. / 18. November 2025
Sommerprüfung 2026: 21. / 22. April 2026
Winterprüfung 2026: 24. / 25. November 2026
Sommerprüfung 2027: 21. / 21. April 2027
Winterprüfung 2027: 23. / 24. November 2027
Der mündliche Teil der jeweiligen Sommerprüfung findet grundsätzlich im Zeitraum Mitte bis Ende Juni statt (vor Beginn der Sommerferien). Der mündliche Teil der jeweiligen Winterprüfung findet im Zeitraum Mitte bis Ende Januar des Folgejahres statt (vor Beginn der Winterferien).
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Auszubildene und Prüfungswiederholer
Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nutzen Sie bitte ausschließlich das weiter unten zu findende Anmeldeformular. Über den Zeitpunkt, ab wann das Anmeldeformular auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen zum Download bereitsteht, werden die Kanzleien, deren Auszubildende zur entsprechenden Abschlussprüfung vorgemerkt sind, vorab schriftlich informiert.
Das Anmeldeformular ist ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de inkl. der auf diesem Formular benannten notwendigen Anlagen einzureichen. Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen erhalten Sie keine Bestätigung bzgl. des Eingangs der Anmeldung. Wir bitten Sie daher, beim Absenden der E-Mail eine automatische Lesebestätigung anzufordern. Lediglich bei unvollständigen oder unklaren Anmeldungen werden wir Sie kontaktieren (so auch bei Anmeldungen mit Fehlzeiten von mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit).
Bitte reichen Sie die Anmeldung nicht zusätzlich oder ausschließlich postalisch ein! Postalisch eingereichte Anmeldungen werden nicht bearbeitet.
Prüfungsort sowie zeitlicher Beginn der Abschlussprüfung werden dem Prüfungsteilnehmer gesondert mit der Ladung zur Prüfung ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin übermittelt.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, die Prüfungsteilnehmer bis zum jeweiligen Anmeldeschluss bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen anzumelden. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ferner bitten wir auch diejenigen Auszubildenden sich zur Prüfung anzumelden, die eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG oder eine Zulassung als Externe gemäß § 45 Abs. 2 BBiG anstreben.
Mit der neuen Prüfungsordnung gibt es nunmehr die Option der Notenmitnahme. Prüfungsteilnehmer haben die Möglichkeit die Noten einzelner Prüfungsbereiche, sofern diese mit mindestens ausreichend abgeschlossen wurden, auf Antrag in die nächste (nachfolgende) Abschlussprüfung „mitzunehmen“. Das bedeutet, dass zu dem nächsten Prüfungstermin nicht mehr alle Prüfungsbereiche abzulegen sind (vgl. § 28 PO). Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Bereich „Anmeldung zur bevorstehenden Abschlussprüfung“. Dieses ist zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung per E-Mail einzureichen.
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Zulassung im Sonderfall zur Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/r
Der § 10 (Absatz 2 und3) der Prüfungsordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, die nicht die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert haben.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass bis zur b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Prüfungsbereichen im (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). |
Mit dem unten verlinkten Formular können Sie einen Antrag auf Zulassung im Sonderfall stellen. Ihrem Antrag sind ein aktueller Lebenslauf sowie Nachweise beizufügen, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung belegen können. Bitte senden Sie den Antrag rechtzeitig – für die Teilnahme an der Sommerprüfung bis spätestens 15.3. bzw. für die Winterprüfung bis spätestens 15.10. – ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de.
Nach Prüfung Ihres Antrags entstehen mit der Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 2 c) der Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 250 Euro. Diese werden mit dem Ihnen zugehenden Vormerkungsschreiben/ Gebührenbescheid erhoben werden.
Sofern Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie vor Antragsstellung eine E-Mail mit der Bitte um Prüfung an wenzel@stbk-niedersachsen.de senden. Bitte fügen Sie auch dieser Anfrage Ihren aktuellen Lebenslauf sowie etwaige Nachweise bei.
Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Nachteilsausgleich ist ein Verfahren, bei dem die spezifischen Bedürfnisse von Prüflingen berücksichtigt werden, die durch eine Behinderung oder Beeinträchtigung benachteiligt sein könnten. Er soll sicherstellen, dass die Prüfung nicht durch diese Benachteiligung verzerrt wird.
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Personen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
- Schreibzeitverlängerung
- Verlängerung Einlesezeit / Verlängerung Vorbereitungszeit (ausschließlich mündliche Prüfung)
- Hilfsmittel
- weitere Maßnahmen
Antragstellung:
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss schriftlich spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
Gründe für einen Nachteilsausgleich können sein:
- Blindheit/Sehbehinderungen
- Hörschädigung/Gehörlosigkeit und Sprachbehinderungen
- Körperbehinderungen
- Teilleistungsstörungen wie Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) oder Rechenstörung (Dyskalkulie)
Ein Nachteilsausgleich ist kein Privileg, sondern soll faire Bedingungen schaffen.
Die Gewährung erfolgt individuell nach Prüfung der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen.
Nicht jede Behinderung rechtfertigt einen Nachteilsausgleich, wie z.B. Schwerhörigkeit und Diabetes.
Akute Beschwerden wie Sehnenscheidenentzündung oder Beschwerden aufgrund einer Schwangerschaft sind keine Behinderung im Sinne des SGB.
Beantragung Zweitschrift Prüfungszeugnis
Für die Erstellung einer Zweitschrift entstehen gemäß § 1 Abs. 1, e) i.V.m. § 4 Abs. 1, e) der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Niedersachsen Gebühren in Höhe von 25 Euro je angeforderter Zweitschrift, zuzüglich Kosten für den Versand in Höhe von 1,60 Euro (einmalig). Der Versand der Zweitschrift/en erfolgt nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr/en auf dem Konto der Steuerberaterkammer Niedersachsen.
Bitte füllen Sie hierfür das entsprechende Antragsformular aus und übersenden dieses bitte an abw@stbk-niedersachsen.de. Bitte tragen Sie auf der zweiten Seite des Formulars den Betrag ein, den Sie entsprechend der Anzahl der benötigten Zweitschriften (zzgl. einmalig 1,60 Euro für den Versand der Zweitschrift/en) überwiesen haben.