Inhalt
Ausbildung Steuerfachangestellte/r
Prüfungsordnung / (weitere) Verordnungen
Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte" nebst Umschulungsprüfungsregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung – StFachAngAusbV)
Für Ausbildungen, die vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gelten noch die untenstehenden „alten“ Verordnungen.“
Informationen zur Ausbildung & zum Ausbildungsvertrag
Verkürzung der Ausbildung
Verkürzung der Ausbildung
Eine Ausbildungsverkürzung gem. § 8 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn der berufsspezifische Unterricht mit den Lernfeldern Allgemeine Wirtschaftslehre, Spezielle Betriebslehre sowie Rechnungswesen/Controlling jeweils mit mind. der Note 2,0 absolviert wurde. Diese Regelung ermöglicht es sehr guten Auszubildenden - egal mit welcher Vorbildung - die Abschlussprüfung nach zweieinhalb Jahren abzulegen.
Das Formular für den Verkürzungsantrag ist bei unserer Kammer anzufordern. Wenden Sie sich hierzu bitte an Frau Theuner, theuner@stbk-niedersachsen.de.
Ausbildungsvergütung
Vergütung für Auszubildende
Nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Als „angemessen“ dürfte bei dem heutigen allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveau eine Vergütung anzusehen sein, die im
1. Ausbildungsjahr 1.100,00 Euro
2. Ausbildungsjahr 1.200,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1.300,00 Euro
beträgt. Diese Empfehlung gilt ab 01.08.2023.
Ab dem 01.08.2025 gilt folgende Empfehlung:
1. Ausbildungsjahr 1.150,00 Euro
2. Ausbildungsjahr 1.250,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1.350,00 Euro
Nach der Rechtsprechung liegt eine Unterschreitung der Empfehlungen bis maximal 20 % im Rahmen der Angemessenheit.
Ausbildungsvergütung bei Teilzeitausbildung
In diesen Fällen ist eine der verkürzten Ausbildungszeit entsprechende, anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung angemessen.
Teilzeitberufsausbildung
Teilzeitberufsausbildung - eine Möglichkeit für alle Auszubildenden
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurden zum 1. Januar 2020 die Möglichkeiten der Ausbildung in Teilzeit erweitert. Nach der gesetzlichen Novellierung steht die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich allen Auszubildenden offen, wenn sich beide Vertragsparteien einig sind. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich.
Auszubildende und Ausbildende können gemeinsam flexibel auf verschiedene Lebenslagen wie zum Beispiel Zeiten von Kindererziehung und Pflege, eine Behinderung oder Lernbeeinträchtigung oder das Betreiben von Leistungssport reagieren. Alle an der Ausbildung Beteiligten sollen daran mitwirken, dass die Ausbildungsinhalte innerhalb der individuellen Teilzeitmodelle erfolgreich vermittelt werden können, Ausbildungsabläufe und Leistungen zur Förderung der Lernprozesse sind von den Betrieben und der Berufsschule bedarfsgerecht individuell anzupassen.
Ausbildungsnachweise führen
Ausbildungsnachweisheft
Umschulung
Informationen über betriebliche und überbetriebliche (trägergestützte) Angebote
Eine Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann jedoch auch in Teilzeit absolviert werden. Um die erforderlichen Stunden zu erreichen, verlängert sich diese entsprechend.
Förderungsmöglichkeiten:
- Agentur für Arbeit (Bildungsgutschein)
- Renten- und Unfallversicherungsträger
- Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
Betriebliche Umschulung (Einzelumschulung)
Der/die Umschüler/in schließt einen Umschulungsvertrag mit/ bei einem Steuerbüro. Die praktische Ausbildung erfolgt somit im Steuerbüro. Der/die Umschüler/in besucht ein bis zwei Tage pro Woche die nächstgelegene Berufsschule im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r.
Einzureichende Unterlagen (Einreichung erfolgt durch das Steuerbüro):
Bitte füllen Sie obenstehende Dokumente aus und übersenden diese zuerst (mit etwaig ebenfalls bei diesem einzureichenden weiterhin notwendigen Unterlagen) an den entsprechenden Umschulungsträger. Sobald wir von diesem nach Genehmigung und Eintragung den Umschulungsvertrag und den Antrag auf Eintragung erhalten haben übersenden wir Ihnen eine Rechnung bzgl. der Eintragungs- und Prüfungsgebühren. Nach Zahlungseingang dieser Gebühren erhalten Sie dann die Eintragungsbestätigung des Umschulungsvertrages in dreifacher Ausfertigung (für Sie, den/die Umschüler/in sowie für die Berufsschule).
Überbetriebliche Umschulung (Gruppenumschulung)
Der/die Umschüler/in schließt einen Vertrag über eine berufliche Weiterbildung mit einem Träger seiner/ihrer Wahl. Der theoretische Unterricht wird durch den Umschulungsträger (in dessen Räumlichkeiten) bzw. deren/dessen Dozenten vermittelt. Der/die Umschüler/in muss sich parallel hierzu einen Praktikumsbetrieb suchen; der Praktikumszeitraum beträgt bei einer zweijähren Umschulung ein Jahr. Die Planung des Ablaufs von Unterrichtstagen und Praktikumszeiten obliegt dem Träger. (Der Ablaufplan wurde von der Steuerberaterkammer vorab geprüft und vor Beginn der Umschulung freigegeben.)
Einzureichende Unterlagen (Einreichung erfolgt durch den Träger):
- Vertrag über eine berufliche Weiterbildung (Umschulung)
- Lebenslauf
- Nachweis über vorausgegangene Erstausbildung (entbehrlich bei Vorliegen eines Bildungsgutscheins)
- Arbeitszeugnisse
- Praktikumsvertrag (für Praktikum im Rahmen der Umschulung)
- Bildungsgutschein (sofern vorhanden)
Informationen für Anbieter einer (Gruppen-) Umschulungsmaßnahme
Die Umschulungsmaßnahme muss ca. 3 Monate vor dem geplanten Beginn bei der Steuerberaterkammer angemeldet worden sein. Hierfür kann das unten zur Verfügung gestellte Formular genutzt werden. In diesem sind die ebenfalls weiteren einzureichenden Nachweise/ Unterlagen aufgezählt.
Die Unterlagen aller an der Umschulung teilnehmenden Personen (weiter oben unter Punkt 2 aufgelistet) muss vor Beginn der Umschulung bei der Steuerberaterkammer eingereicht werden.
Wesentliche Änderungen der Umschulungsmaßnahme müssen uns unverzüglich gemeldet werden (Änderungen des Ablaufs, Ausscheiden von Umschülern, Wechsel des Praktikumsbetriebes, etc.)
Sofern ein Praktikumsvertrag einer umzuschulenden Person zum Start der Umschulungsmaßnahme noch nicht vorliegen sollte, ist diese spätestens einen Monat vor der Abschlussprüfung, zu welcher der/die Umschüler/in vorgemerkt ist, nachzureichen.
Gebühren
Für die Eintragung sowie die Teilnahme des/der Umschülers/in an der Zwischenprüfung und an der Abschlussprüfung entstehen gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 2a, 2b und 2c Gebühren in Höhe von insgesamt 325 Euro für Nichtmitglieder. Bei vorzeitiger Beendigung der Umschulungsmaßnahme erfolgt ggfls. die Erstattung der Gebühren für Zwischen- und/oder Abschlussprüfung, sofern an diesen keine Teilnahme erfolgte.
Prüfungs- und Umschulungsverordnung
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist im Verlauf der Ausbildung eine Zwischenprüfung durchzuführen. Diese findet regelmäßig im Frühjahr des zweiten Ausbildungsjahres statt. Sie dient der Feststellung des Kenntnisstandes und bezieht sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Zusätzlich fließt der entsprechende Lehrstoff aus dem Berufsschulunterricht ein, soweit dieser den im Rahmenplan genannten Inhalten entspricht.
Die Zwischenprüfung wird schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle durchgeführt und dauert maximal 120 Minuten. Sie umfasst folgende Prüfungsbereiche:
-
„Arbeitsabläufe organisieren“
-
„Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist verpflichtend und gilt als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Eine Anmeldung zur Zwischenprüfung ist nicht erforderlich.
Die Einladungen zur Teilnahme werden im Januar des jeweiligen Jahres automatisch an die Ausbildungsbetriebe versendet.
Termine zukünftiger Zwischenprüfungen
10. März 2026*
9. März 2027
7. März 2028
*Die Zwischenprüfung Frühjahr 2026 wird am Dienstag, den 10. März 2026, stattfinden. Es sollen teilnehmen:
- Auszubildende, die an der Sommerprüfung 2026 teilnehmen möchten und noch an keiner Zwischenprüfung teilgenommen haben,
- Auszubildende, die zur Winterprüfung 2026/2027 teilnehmen möchten und noch an keiner Zwischenprüfung teilgenommen haben,
- Auszubildende, die zur Sommerprüfung 2027 und
- Auszubildende, die zur Winterprüfung 2027/2028 anstehen.
Die Kammergeschäftsstelle wird allen Auszubildenden den Prüfungsbeginn und Prüfungsort mit besonderer schriftlicher Ladung rechtzeitig mitteilen.
Statistik der Zwischenprüfungen
Ergebnisse der Zwischenprüfungen zur/zum Steuerfachangestellten
Ergebnis der Zwischenprüfung 2025
Ergebnis der Zwischenprüfung 2024
Ergebnis der Zwischenprüfung 2023
Ergebnis der Zwischenprüfung 2022
Ergebnis der Zwischenprüfung 2021
Ergebnis der Zwischenprüfung 2020
Ergebnis der Zwischenprüfung 2019
Ergebnis der Zwischenprüfung 2018
Ergebnis der Zwischenprüfung 2017
Ergebnis der Zwischenprüfung 2016
Ergebnis der Zwischenprüfung 2015
Ergebnis der Zwischenprüfung 2014
Abschlussprüfung
Allgemeine Informationen zur Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/r
Die Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
In der Sommerprüfung findet die schriftliche Prüfung im Zeitraum Mitte bis Ende April statt. Die mündliche Prüfung erfolgt im Anschluss im Zeitraum Mitte bis Ende Juni, spätestens Anfang Juli (vor Beginn der Sommerferien).
In der Winterprüfung fällt der schriftliche Teil der Prüfung in den Zeitraum Mitte bis Ende November und der mündliche in den Zeitraum Mitte bis Januar des Folgejahres.
Der Rechtsstand, der den Abschlussprüfungen in einem Jahr zugrunde liegt, ist immer der 1. Januar des Vorjahres (z.B. Rechtsstand 1. Januar 2024 für Sommer- und Winterprüfung 2025).
Aufgrund der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV, Stand: 3. August 2022) in Verbindung mit der hierauf seitens der Steuerberaterkammer Niedersachsen verabschiedeten Prüfungsordnung vom 14. Juli 2023, die für Ausbildungsverhältnisse seit dem 1. August 2023 gelten, ergeben sich Änderungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Nachfolgende Übersichten veranschaulichen die Unterschiede der Abschlussprüfung nach „alter“ und „neuer“ Prüfungsordnung.
Weitere Informationen zur Abschlussprüfung nach der neuen Prüfungsordnung finden Sie in unserem Merkblatt.
Wichtige Dokumente:
Merkblatt Änderung der StFachAngAusbV 2023 (Mai 2025)
Auszug aus dem Kontenplan SKR03
Auszug aus dem Kontenplan SKR04
Hilfsmittelerlass
(Diese Auszüge aus den Kontenplänen können Sie sich ausdrucken, die für Sie wichtigen Konten markieren und mit in Ihre Prüfung nehmen; handschriftliche Notizen dürfen nicht gemacht werden (siehe Hilfsmittelerlass). Es handelt sich hier um die Auszüge, die Ihnen auch zu den Klausuren zur Verfügung gestellt werden.)
Übrigens: Hier finden Sie unsere Beispiel-Videos zum Ablauf der mündlichen Prüfung nach der neuen Prüfungsordnung, damit Sie sich ein ungefähres Bild vom Ablauf machen können:
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Datenschutzerklärung Cookie-EinstellungenTermine zukünftiger Abschlussprüfungen
Der schriftliche Teil der zukünftigen Abschlussprüfungen findet statt:
Winterprüfung 2025: 17. / 18. November 2025
Sommerprüfung 2026: 21. / 22. April 2026
Winterprüfung 2026: 24. / 25. November 2026
Sommerprüfung 2027: 21. / 21. April 2027
Winterprüfung 2027: 23. / 24. November 2027
Der mündliche Teil der jeweiligen Sommerprüfung findet grundsätzlich im Zeitraum Mitte bis Ende Juni statt (vor Beginn der Sommerferien). Der mündliche Teil der jeweiligen Winterprüfung findet im Zeitraum Mitte bis Ende Januar des Folgejahres statt (vor Beginn der Winterferien).
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Auszubildene und Prüfungswiederholer
Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nutzen Sie bitte ausschließlich das weiter unten zu findende Anmeldeformular. Über den Zeitpunkt, ab wann das Anmeldeformular auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen zum Download bereitsteht, werden die Kanzleien, deren Auszubildende zur entsprechenden Abschlussprüfung vorgemerkt sind, vorab schriftlich informiert.
Das Anmeldeformular ist ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de inkl. der auf diesem Formular benannten notwendigen Anlagen einzureichen. Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen erhalten Sie keine Bestätigung bzgl. des Eingangs der Anmeldung. Wir bitten Sie daher, beim Absenden der E-Mail eine automatische Lesebestätigung anzufordern. Lediglich bei unvollständigen oder unklaren Anmeldungen werden wir Sie kontaktieren (so auch bei Anmeldungen mit Fehlzeiten von mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit).
Bitte reichen Sie die Anmeldung nicht zusätzlich oder ausschließlich postalisch ein! Postalisch eingereichte Anmeldungen werden nicht bearbeitet.
Prüfungsort sowie zeitlicher Beginn der Abschlussprüfung werden dem Prüfungsteilnehmer gesondert mit der Ladung zur Prüfung ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin übermittelt.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, die Prüfungsteilnehmer bis zum jeweiligen Anmeldeschluss bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen anzumelden. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ferner bitten wir auch diejenigen Auszubildenden sich zur Prüfung anzumelden, die eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG oder eine Zulassung als Externe gemäß § 45 Abs. 2 BBiG anstreben.
Mit der neuen Prüfungsordnung gibt es nunmehr die Option der Notenmitnahme. Prüfungsteilnehmer haben die Möglichkeit die Noten einzelner Prüfungsbereiche, sofern diese mit mindestens ausreichend abgeschlossen wurden, auf Antrag in die nächste (nachfolgende) Abschlussprüfung „mitzunehmen“. Das bedeutet, dass zu dem nächsten Prüfungstermin nicht mehr alle Prüfungsbereiche abzulegen sind (vgl. § 28 PO). Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Bereich „Anmeldung zur bevorstehenden Abschlussprüfung“. Dieses ist zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung per E-Mail einzureichen.
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Zulassung im Sonderfall zur Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/r
Der § 10 (Absatz 2 und3) der Prüfungsordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, die nicht die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert haben.
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§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass bis zur b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Prüfungsbereichen im (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). |
Mit dem unten verlinkten Formular können Sie einen Antrag auf Zulassung im Sonderfall stellen. Ihrem Antrag sind ein aktueller Lebenslauf sowie Nachweise beizufügen, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung belegen können. Bitte senden Sie den Antrag rechtzeitig – für die Teilnahme an der Sommerprüfung bis spätestens 15.3. bzw. für die Winterprüfung bis spätestens 15.10. – ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de.
Nach Prüfung Ihres Antrags entstehen mit der Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 2 c) der Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 250 Euro. Diese werden mit dem Ihnen zugehenden Vormerkungsschreiben/ Gebührenbescheid erhoben werden.
Sofern Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie vor Antragsstellung eine E-Mail mit der Bitte um Prüfung an wenzel@stbk-niedersachsen.de senden. Bitte fügen Sie auch dieser Anfrage Ihren aktuellen Lebenslauf sowie etwaige Nachweise bei.
Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Nachteilsausgleich ist ein Verfahren, bei dem die spezifischen Bedürfnisse von Prüflingen berücksichtigt werden, die durch eine Behinderung oder Beeinträchtigung benachteiligt sein könnten. Er soll sicherstellen, dass die Prüfung nicht durch diese Benachteiligung verzerrt wird.
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Personen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
- Schreibzeitverlängerung
- Verlängerung Einlesezeit / Verlängerung Vorbereitungszeit (ausschließlich mündliche Prüfung)
- Hilfsmittel
- weitere Maßnahmen
Antragstellung:
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss schriftlich spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
Gründe für einen Nachteilsausgleich können sein:
- Blindheit/Sehbehinderungen
- Hörschädigung/Gehörlosigkeit und Sprachbehinderungen
- Körperbehinderungen
- Teilleistungsstörungen wie Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) oder Rechenstörung (Dyskalkulie)
Ein Nachteilsausgleich ist kein Privileg, sondern soll faire Bedingungen schaffen.
Die Gewährung erfolgt individuell nach Prüfung der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen.
Nicht jede Behinderung rechtfertigt einen Nachteilsausgleich, wie z.B. Schwerhörigkeit und Diabetes.
Akute Beschwerden wie Sehnenscheidenentzündung oder Beschwerden aufgrund einer Schwangerschaft sind keine Behinderung im Sinne des SGB.
Beantragung Zweitschrift Prüfungszeugnis
Für die Erstellung einer Zweitschrift entstehen gemäß § 1 Abs. 1, e) i.V.m. § 4 Abs. 1, e) der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Niedersachsen Gebühren in Höhe von 25 Euro je angeforderter Zweitschrift, zuzüglich Kosten für den Versand in Höhe von 1,60 Euro (einmalig). Der Versand der Zweitschrift/en erfolgt nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr/en auf dem Konto der Steuerberaterkammer Niedersachsen.
Bitte füllen Sie hierfür das entsprechende Antragsformular aus und übersenden dieses bitte an abw@stbk-niedersachsen.de. Bitte tragen Sie auf der zweiten Seite des Formulars den Betrag ein, den Sie entsprechend der Anzahl der benötigten Zweitschriften (zzgl. einmalig 1,60 Euro für den Versand der Zweitschrift/en) überwiesen haben.
Statistiken der Abschlussprüfungen
Ergebnisse der Abschlussprüfungen zur/zum Steuerfachangestellten
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2025 (nach neuer PO)
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2025 (nach alter PO)
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2024/2025
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2024
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2023/2024
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2023
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2022/2023
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2022
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2021/2022
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2021
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2020/2021
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2020
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2019/2020
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2019
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2018/2019
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2018
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2017/2018
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2017
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2016/2017
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2016
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2015/2016
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2015
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Sommer 2014
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2014/2015
Ergebnis der Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten Winter 2013/2014
Lernhilfen & Seminare
„StFA Basics“: Erklärvideos und Skripte fürs 1. und 2. Lehrjahr
„StFA Basics“ - Videos und Skripte für deinen gelungenen Ausbildungsstart
Hier geht es zu „StFA Basics“ (Videos und Skripte)
Häufig brechen junge Auszubildende im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/-e ihre Ausbildung bereits zu Beginn ab. Oft liegt es daran, dass sie bereits mit dem Ausbildungsstart den Anschluss beim Lernen der anspruchsvollen Theorie in der Berufsschule verlieren. Dagegen werden wir aktiv und stellen Dir ein nützliches Paket mit Videos und Skripten zur Verfügung. Damit kannst Du dich selbst mit dem Stoff nochmal in Ruhe auseinandersetzen.
Die Videoreihe „StFA Basics“ orientiert sich inhaltlich am neuen Rahmenlehrplan der Steuerfachangestelltenausbildung. Diese Videoreihe, in der ausgewählte Themen der ersten drei Monate (teils auch darüber hinaus) der Grundstufenausbildung mithilfe von Wiederholungsübungen besprochen werden, soll es neuen Auszubildenden ermöglichen, die häufig schwierige Theorie zu wiederholen und zu verinnerlichen.
Im Skript sind die Themen enthalten (Wiederholungsübungen, Erläuterungen zu den Themen, Musterlösungen), die in den Videos besprochen werden.
Lernplattform StBK.Azubinet
Kostenfreier Zugang für Auszubildende der niedersächsischen Steuerberaterinnen und Steuerberater
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass jetzt und in Zukunft digitale Kommunikationsplattformen für verschiedenste Lebensbereiche immer wichtiger werden. Dies gilt auch fürs selbstbestimmte Lernen in der Ausbildung. Wir möchten die Auszubildenden der niedersächsischen Steuerberaterinnen und Steuerberater hierbei verstärkt unterstützen. Sie dürfen daher die soziale Lernplattform StBK.Azubinet kostenfrei nutzen.
Hier geht's zur Lernplattform StBK.Azubinet: https://stbk.azubinet.de/
Der Zugang zur Lernplattform wird den Auszubildenden über die Lehrkräfte derjenigen niedersächsischen berufsbildenden Schulen vergeben, die StBK.Azubinet aktiv nutzen möchten.
Diejenigen Auszubildenden, die über ihre Schule bzw. ihre Lehrkraft keinen Zugang zu StBK.Azubinet bekommen, dürfen sich gerne per E-Mail bei Frau Wenzel unter Nennung ihres Namens und ihres Ausbildungsbetriebs melden: wenzel@stbk-niedersachsen.de . Sie erhalten dann in Kürze einen Zugang.
„Klausurentraining Online“ zur Prüfungsvorbereitung
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen stellt dir zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte kostenfreie Musterklausuren, Lösungen und Videos mit der Besprechung der Musterklausuren zur Verfügung. Diese können zeitlich flexibel zur individuellen Prüfungsvorbereitung genutzt werden.
Hier geht es zum „Klausurentraining Online“ mit Musterklausuren für die Prüfung 2025
Hier gehts zu den Musterklausuren nach neuer Prüfungsordnung für die Prüfung Sommer 2025
Nachfolgend finden Sie als weitere Unterstützung für Ihre Prüfungsvorbereitung jeweils einen Auszug der Kontenpläne SKR03 und SKR04. Beide Auszüge enthalten die für Sie (in der Abschlussprüfung) relevanten Konten und werden als Anlage der Prüfungsklausur „Rechnungswesen“ (alte PO) bzw. der Prüfungsklausur „Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüsse“ (neue PO) in A3 beiliegen. Ihnen steht es frei, den der Klausur beiliegenden (Blanko-)Kontenplan zu nutzen oder sich bereits Ausdrucke der nachfolgend zu findenden Auszüge mitzubringen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie ausschließlich farbliche Markierungen vornehmen dürfen; die Auszüge dürfen keinerlei handschriftliche Notizen enthalten. Bitte beachten Sie hierzu auch den ebenfalls nachfolgend hinterlegten „Hilfsmittelerlass“ (dieser wird der Ladung zur Abschlussprüfung beiliegen).
Ältere Prüfungsaufgaben und Musterklausuren
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen stellt zum Zweck der Prüfungsvorbereitung die Aufgaben bzw. Klausuren (ohne Lösungen) zurückliegender Termine der Steuerfachangestellten- sowie der Zwischenprüfung zum Download als PDF-Dateien zur Verfügung.
Zu den älteren Prüfungsaufgaben und Musterklausuren
Nachfolgend finden Sie als weitere Unterstützung für Ihre Prüfungsvorbereitung jeweils einen Auszug der Kontenpläne SKR03 und SKR04. Beide Auszüge enthalten die für Sie (in der Abschlussprüfung) relevanten Konten und werden als Anlage der Prüfungsklausur „Rechnungswesen“ (alte PO) bzw. der Prüfungsklausur „Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüsse“ (neue PO) in A3 beiliegen. Ihnen steht es frei, den der Klausur beiliegenden (Blanko-)Kontenplan zu nutzen oder sich bereits Ausdrucke der nachfolgend zu findenden Auszüge mitzubringen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie ausschließlich farbliche Markierungen vornehmen dürfen; die Auszüge dürfen keinerlei handschriftliche Notizen enthalten. Bitte beachten Sie hierzu auch den ebenfalls nachfolgend hinterlegten „Hilfsmittelerlass“ (dieser wird der Ladung zur Abschlussprüfung beiliegen).
Seminare für Auszubildende
Hier geht es zu den Seminaren für angehende Steuerfachangestellte
Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Geflüchtete aus der Ukraine als Steuerfachangestellte ausbilden
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Geflüchtete,
auf dieser Seite haben wir Ihnen die relevanten Informationen zusammengestellt, um die Botschaft "Willkommen in Deutschland" zu vermitteln und Geflüchteten die Chance zu geben, sich fit für den steuerberatenden Berufsstand zu machen.
Ziel ist es, Ihnen als Geflüchteten eine umfassende Zusammenstellung an die Hand zu geben, damit Sie sich über einen vielschichtigen, zukunftsweisenden und hoch digitalisierten Ausbildungsberuf informieren können. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, so können Sie sich über die zahlreichen Förderprogramme der Arbeitsagenturen für die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten qualifizieren.
Daneben bieten wir Ihnen, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Chance motivierte zukünftige Auszubildende und Mitarbeiter/-innen zu gewinnen. Hierfür müssen Sie nur unter dem Link (https://www.stbk-niedersachsen.de/de/ihre_kammer/anzeigenservice/) einen Ausbildungsplatz für Geflüchtete anbieten.
Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/-r
Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/-r
Die Ausbildung ist zukunftssicher, Steuern betreffen jeden, selbst bei alltäglichen Dingen. Gleichzeitig ändert sich das Steuerrecht stetig, sodass Fachleute auf diesem Gebiet auch in Zukunft gefragt sind.
Dein zukünftiger Arbeitsplatz wird auf eine Vielzahl von Datenbanken zugreifen und hoch modern sein.
Die Ausbildung ist abwechslungsreich, Du bekommst Einblicke in interne Strukturen sowohl von kleinen Betrieben als auch von großen Unternehmen, die teilweise sogar international ausgerichtet sind.
Die Ausbildung bietet anspruchsvolle Aufgaben, Du unterstützt den/die Steuerberater/in beispielsweise bei Jahresabschlüssen, Bilanzen oder der Lohnbuchhaltung.
Die Ausbildung bringt dich mit vielen Menschen in Kontakt, ob Privatperson oder Unternehmen – jeder hat mit Steuern zu tun. Im Umgang mit den Mandanten kannst du deine/n Chef/in bereits tatkräftig unterstützen.
Die Schwerpunkte der Ausbildung sind:
- Steuerwesen
- Rechnungswesen
- Betriebswirtschaft
- Wirtschaftsrecht
Für die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten solltest du folgende Voraussetzungen mitbringen:
- Freude am Umgang mit Menschen
- ein Gefühl für Zahlen
- Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen sowie an steuerlichen und rechtlichen Fragen
- Teamfähigkeit
- die Fähigkeit zu analytischem Denken
- keine Angst vor Gesetzes- und Fachtexten
- selbstständiges und zuverlässiges Arbeiten
- Lust auf spannende Büroarbeit – auch am PC
Fachliche Voraussetzung für die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten ist ein qualifizierter Schulabschluss, z. B. ein Realschulabschluss. Als Bewerber mit Abitur, Fachhochschulreife, Abschluss einer Höheren Handelsschule oder Wirtschaftsfachschule hast du sehr gute Chancen auf einen Ausbildungsplatz.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Aufenthaltserlaubnis
Die/der Geflüchtete darf in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen, sobald er/sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat. Im Aufenthaltsdokument steht dann der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“. Die Aufenthaltserlaubnis ist vorerst auf ein Jahr begrenzt, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Auch bereits das vorläufige Dokument über das Aufenthaltsrecht („Fiktionsbescheinigung“) berechtigt dazu, eine/-n Geflüchtete/-n einzustellen, wenn dort „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eingetragen ist.
Die/der Geflüchtete kann später – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt hierzu eine Vorrangprüfung vor. Hierbei dürfte aber kein geeigneter, bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehen, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses geht. So kann die/der Geflüchtete die betriebliche Berufsausbildung abschließen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen.
Sprachkenntnisse
Für das Absolvieren einer Berufsausbildung sollten mindestens B2-Sprachkenntnisse vorhanden sein. In anspruchsvollen Berufen, z. B. Steuerfachangestellte, bedarf es vermutlich eher des Sprachniveaus C1, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Im Anschluss an den Erwerb von Sprachkenntnissen (z.B. über das BAMF), besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung aufzunehmen.
Fördermöglichkeiten
Förderung durch die Arbeitsagentur/das Jobcenter
Sprachkurse
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen staatlich geförderten Deutschkurs zu besuchen. Je nach Vorkenntnissen kommt entweder ein Integrationskurs oder ein Berufssprachkurs in Frage. Das örtliche Jobcenter berät hierzu. Dort kann gemeinsam ein passender Kurs gesucht und eine Berechtigung zur Teilnahme ausgestellt werden. Grundsätzlich ist der Kurs kostenlos.
In Niedersachsen gibt es als besondere Form der Berufsbildenden Schule die zweijährige Berufseinstiegsschule (BES). Das zweite Jahr kann auch als Sprachförderklasse in Teilzeitform eingerichtet werden; die Entscheidung darüber liegt bei der Berufsbildenden Schule. Die betreffenden BES-Schülerinnen und -Schüler können – ggf. auch ohne den Besuch der ersten Klasse BES – direkt in die BES/Klasse II einsteigen und diesen Schulbesuch mit einer Einstiegsqualifizierung (s.u.) kombinieren. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass ein Anteil von insgesamt mindestens 70% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im EQ-Betrieb verbracht werden muss.
Einstiegsqualifizierung (EQ) im Betrieb
Vor Beginn der regulären Ausbildung kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) von mindestens 6 und maximal 12 Monaten als von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter gefördertes Praktikum absolviert werden. Eine solche Einstiegsqualifizierung kann durch die „Assistierte Ausbildung (AsA)“ (s.u.) flankiert werden. Bei Ausbildungsbeginn 01.08.2023 muss eine EQ spätestens im Januar 2023 beginnen.
Assistierte Ausbildung (AsA)
Wenn der/die betreffende Auszubildende förderbedürftig ist, kann die Arbeitsagentur oder das Jobcenter ihn/sie durch die „Assistierte Ausbildung (AsA)“ unterstützen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Beispielsweise kann Stützunterricht zum Abbau von Bildungs- oder auch Sprachdefiziten erteilt werden. Die Sprachkenntnisse könnten somit während der Ausbildung weiterhin verbessert werden.
Auf einen Blick
Infoveranstaltung vom 30.11.2022
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Datenschutzerklärung Cookie-EinstellungenSprachkurs im Steuerrecht (Webinar), Oktober 2025-April 2026
Sprachkurs im Steuerrecht für Ukrainer:innen - Wiedereinsteiger/ Quereinsteiger Thema Umsatzsteuer
- Zeitraum: 27.10.2025 - 16.04.2026 (Webinar)
- Veranstalter: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
- Preis: 395,00 €
- https://steuerberater-verband-seminare.de/2025-935-03-sprachkurs-im-steuerrecht-fuer-ukrainer-innen-7367411/
Weitere Links
Weitere Links
- FAQ: Geflüchtete aus der Ukraine einstellen (Arbeitgebermagazin „Faktor A“ der Agentur für Arbeit)
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit (mehrsprachiges Angebot)
- Ukraine-FAQ des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Germany4Ukraine – Informationsangebot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
- Alliance4Ukraine – Koordinierendes Bündnis
- Berufsausbildung im Dualen System & Broschüre „Das System zwischen Schule und Ausbildung“ (mehrsprachiges Angebot)
- Kindertagesbetreuung in Deutschland – Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Jobportal des Bundesverbandes der Freien Berufe e. V. (aktuelle Stellen, Ausbildungs- und Praktikumsplätze in den Freien Berufen)
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet eine Übersicht über kostenlose Online-Angebote zum Deutschlernen an
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Willkommensangebote und Sprachförderung für Geflüchtete aus der Ukraine