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Zum sog. „modifizierten Ertragswertverfahren“

Bei der Unternehmensbewertung greift die BGH-Rechtsprechung auf ein sog. modifiziertes Ertragswertverfahren zurück. Teilweise wird argumentiert, diese Methode sei bindend für alle familien- und erbrechtlichen Bewertungsanlässe. Das Verfahren wird darüber hinaus von Sachverständigen teilweise auch bei anderen Bewertungsanlässen angewendet. Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Grundsätzen des modifizierten Ertragswertverfahrens um allgemeine Bewertungsgrundsätze handele, die damit generell für die Ermittlung von gemeinen Werten und damit auch für steuerliche Bewertungen gelten sollen.

Diese Auffassung wird von der BStBK nicht geteilt. Bei dem sog. modifizierten Ertragswertverfahren handelt es sich um eine Vorgehensweise bei Bewertungen, die nicht im Einklang mit der in den Grundlagen unstrittigen betriebswirtschaftlichen Bewertungsforschung und -lehre steht. Insbesondere ist es kein abschließend definiertes und im Zeitablauf konsistent angewendetes Bewertungsverfahren. Vielmehr sind im Markt unter diesem Schlagwort unterschiedliche Vorgehensweisen zu beobachten, die häufig in Form eines Mischverfahrens zum Ausdruck kommen. Bei diesem ergibt sich der Unternehmenswert aus der Addition von Substanzwert und einer aus den Vergangenheitsergebnissen vereinfacht abgeleiteten Ertragskomponente. Dies ist ersichtlich inkonsistent und es entstehen nicht auflösbare Logikbrüche.

Steuerberater sollten das sog. modifizierte Ertragswertverfahren aus diesen Gründen nicht anwenden.

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