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Wirksame Übermittlung von Schriftsätzen aus dem BAG-Postfach

Einige Gerichte nehmen analog zum besonderen Anwaltspostfach an, dass ein schriftformersetzender Versand nur aus dem personenbezogenen Postfach eines Berufsträgers oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig ist. Nach § 52a Abs. 4 FGO i. V. m. § 86e Abs. 2 StBerG können Steuerberater jedoch auch ohne qualifizierte Signatur wirksam über das BAG-Postfach übermitteln, wenn der Schriftsatz von der verantwortenden Person einfach signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Eine einfache Signatur erfordert lediglich den Namenszug. Das BAG-Postfach gilt als sicherer Übermittlungsweg.

Gerichte können anhand der SAFE-ID der den Versand bewirkenden Person ermitteln, ob diese mit der den Schriftsatz verantwortenden Person identisch ist. Im sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) von beSt-Nachrichten wird die SAFE-ID der den Versand bewirkenden Person im Feld „Organisationszusatz“ dokumentiert. Dies ist eine beSt-spezifische Lösung. Ein einheitlicher Standard zur Dokumentation der versendenden Person aus einem BAG-Postfach hat die AG IT-Standards bisher noch nicht festgelegt. Der VHN besteht aus einer XML-Datei mit dem Namen vhn.xml und der zugehörigen Signaturdatei (vhn.xml.p7s), die die Manipulationssicherheit der vhn.xml sicherstellt.

Beispiel vhn.xml:

Die Visualisierung des Inhalts dieser Datei vhn.xml für den Anwender – beispielsweise bei Gerichten – ist abhängig von der beim jeweiligen Empfänger eingesetzten Fachanwendung.

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