Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Das Gesetz enthält auch eine Verengung des Anwendungsbereichs der Ehrenamtspauschale.
§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG wird dahingehend geändert, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten soll. Hierbei handelt es sich – anders als in der Gesetzesbegründung ausgeführt – nicht um eine Klarstellung, sondern um eine gesetzliche Normierung der nicht mit dem derzeitigen Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden Verwaltungsauffassung in R 3.26a Abs. 1 EStR, wie auch der BFH im Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/21) völlig zutreffend festgestellt hat.
Trotz der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik an der Änderung sind demnach Tätigkeiten, die nicht die strenge Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfüllen, ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr als förderungs- und damit steuerlich begünstigungswürdig anzusehen.
Erscheinungsdatum: