Seit Dezember 2025 wird die elektronische Rückübermittlung korrigierter E-Bilanzen durch die Finanzverwaltung schrittweise eingeführt. Der Start erfolgt in Nordrhein-Westfalen und Bayern, die anderen Länder sollen sukzessive folgen.
Die E-Bilanz-Rückübermittlung war seit Einführung der E-Bilanz vor mehr als 10 Jahren eine wiederholt erhobene Forderung der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Die nun erfolgende Umsetzung stellt insoweit einen lang ersehnten und wichtigen ersten Schritt für den steuerberatenden Berufsstand dar.
Für die Bereitstellung zum Datenabruf kommt das gleiche Verfahren wie für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide zum Einsatz (DIVA 2). Liegt dem Finanzamt eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor, gilt diese grundsätzlich auch für die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.
Zum Datenabruf werden ein Begleitschreiben im PDF-Format sowie die korrigierte E-Bilanz im XBRL-Format bereitgestellt. Eine menschenlesbare PDF-Fassung der E-Bilanz selbst ist nicht vorgesehen.
Im E-Bilanz-Datensatz sind die bereits korrigierten Werte enthalten, eine Übermittlung der Detailwerte erfolgt nicht. Neben den allgemeinen Angaben sind (maximal) die Positionen und Werte der folgende Berichtsteile enthalten:
- Bilanz,
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- Ergebnisverwendung,
- Betriebsvermögensvergleich,
- Kapitalkontenentwicklung (bei Personengesellschaften),
- Steuerliche Gewinnermittlung (außerbilanzielle Korrekturen),
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren.
Andere Berichtsteile wie z. B. der Anlagenspiegel oder die Kontennachweise sind nicht Teil der bereitgestellten E-Bilanz und wurden aus dem Datensatz entfernt.
Damit eine Bereitstellung erfolgt, muss es sich bei der an die Finanzverwaltung übermittelten E-Bilanz um einen „Jahresabschluss“, eine „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“, eine „Liquidationsschlussbilanz“ oder eine „Aufgabebilanz“ handeln. Andere Bilanzarten wie z. B. „Eröffnungsbilanzen“ sind vorerst nicht für eine Datenbereitstellung vorgesehen.
Durch den Veranlagungsbereich korrigierte E-Bilanzen werden unabhängig von der Rechtsform bereitgestellt. Von Außenstellen korrigierte E-Bilanzen werden nur dann bereitgestellt, wenn es sich um solche von Einzelunternehmen oder Körperschaften handelt.
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