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Rechtsauffassung zum Gegenstandswert bei Rumpfgeschäftsjahren

Der Vergütungsausschuss der Steuerberaterkammer Niedersachsen hatte sich im Rahmen eines Gebührengutachtens mit der folgenden Thematik zu beschäftigen:

Ein Buchhaltungsmandat wird unterjährig gekündigt, wobei für die Abrechnung der Beratungsleistungen zu berücksichtigen ist, dass die beratene Gesellschaft ein Rumpfgeschäftsjahr hatte. In Frage stand, ob der zu Grunde zu legende Gegenstandswert für das Rumpfgeschäftsjahr der auf das volle Geschäftsjahr hochzurechnende Jahresumsatz sei oder ob das Rumpfgeschäftsjahr isoliert zu betrachten sei. In der Kommentarliteratur gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen. 

Der Vergütungsausschuss der Steuerberaterkammer Niedersachsen kommt zu der Überzeugung, dass als Gegenstandswert der fiktive Umsatz des gesamten Jahres in Ansatz zu bringen ist. Dieser sollte für die Berechnung des Gegenstandswertes aus den bekannten Umsätzen fiktiv hochgerechnet werden. 

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