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Fristverlängerung für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Wie das BMWi mitteilte, sind die Fristen für Erst- und Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe III und die Frist für Anträge in der Neustarthilfe in Abstimmung mit den Ländern bis zum 31. Oktober 2021 verlängert worden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen ausreichend Zeit erhalten, Anträge auf Basis des erweiterten beihilferechtlichen Rahmens unter Einbeziehung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich stellen zu können.

Darüber hinaus werden die Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III zum 30. Juni 2021 eingestellt. Um nach dem Beginn der Laufzeit der Überbrückungshilfe III Plus am 1. Juli 2021 für die Auszahlung der bisherigen Überbrückungshilfe parallel Abschlagszahlungen zu ermöglichen, wären zusätzliche Programmierungsmaßnahmen im Antragsportal nötig, die nicht nur zu Verzögerungen, sondern vor allem die Komplexität und Fehleranfälligkeit des Antragssystems und damit auch der Abschlagszahlungen erhöhen würden.

Zudem wird die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erhöht. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. € als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. € beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. €. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung sollen in Kürze gestellt werden können.

Im Anhang finden Sie die Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“).

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