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Erleichterungen bei der Überbrückungshilfe II

Das BMWi hat darüber informiert, dass aufgrund der Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) durch die EU-Kommission vom 28. Januar 2021 folgende Vereinfachung bei der Überbrückungshilfe II möglich geworden ist.

Durch die Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000,00 €) besteht nun der Spielraum, auch die Überbrückungs-hilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen zu gewähren. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Frage 4.16 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe II (Frage 72 im entsprechenden FAQ-Katalog der BStBK).

Damit ist eine wichtige Forderung des Berufsstandes erfüllt worden. Für viele kleinere Unternehmen wird sich dadurch die Möglichkeit für eine Antragstellung verbessern bzw. die mögliche Fördersumme erhöhen.

Derzeit laufen im BMWi die Abstimmungen für die Novemberhilfe/Dezemberhilfe EXTRA sowie für die Überbrückungshilfe III. In beidem Fällen wird ebenfalls ein Wahlrecht hinsichtlich des dem Antrag zugrunde zu legenden Beihilferahmens diskutiert. Entscheidungen könnten Ende der Woche fallen. Wir werden so schnell wie möglich über die Ergebnisse informieren.

Unseren Informationen nach wird die Experten-Hotline beim BMWi in dieser Woche auch um weiteres Fachpersonal aufgestockt. Die Kontaktinformationen sind wie bisher zu finden unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Formulare/Kontakt/kontakt.html.

 

Erscheinungsdatum:

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