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Elektronische Bescheidbekanntgabe nach § 122a AO (DIVA III)

Mit der neuen Fassung des § 122a AO sollen Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Abruf bekannt gegeben werden.

Ab dem 29. April 2026 wird daher in der Vollmachtsdatenbank bei der Neuanlage von Vollmachten mit Bekanntgabevollmacht die elektronische Bescheidbekanntgabe vorbelegt. Sollen die Bescheide postalisch bekannt gegeben werden, so kann dies in der Vollmacht ausgewählt werden.

Voraussichtlich Ende Mai 2026 werden zudem die Bestandsvollmachten mit postalischer Bekanntgabe zurückgesetzt und eine bewusste Entscheidung der Steuerberater über den Bekanntgabeweg abgefragt.

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