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Anzeigepflichten bei Steuergestaltungen: Bürokratieflut ohne Mehrwert!

In einem gemeinsamen Statement mit der Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) den vom Bundesfinanzministerium in die Ressortabstimmung eingebrachten Gesetzentwurf zu Anzeigepflichten für Steuergestaltungen.
BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger warnt: „Wir kritisieren, dass die geplante Anzeigepflicht auch die alltägliche und legale Steuerberatung betrifft. Weil niemand genau weiß, was gemeldet werden soll, wird es die Verwaltung mit einer Flut von Meldungen zu tun haben. Wer soll diese auswerten? Schon jetzt klagt die Verwaltung über akute Personalnot. Ohne genaue Datenanalyse bleibt diese Maßnahme aber ein zahnloses Bürokratiemonster.“

Nach der im vergangenen Jahr verabschiedeten EU-Richtlinie ist Deutschland dazu verpflichtet, bis Ende 2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einzuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf geht aber noch darüber hinaus und sieht eine solche Meldepflicht auch für rein nationale Gestaltungen vor. Für grenzüberschreitende Gestaltungen sollen künftig der sogenannte „Intermediär“ (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) sowie der Steuerpflichtige selbst die geplante Steuergestaltung anzeigen. Im Ergebnis sind zwei Meldungen für ein und denselben Sachverhalt abzugeben. Bei rein nationalen Gestaltungen soll der Intermediär die geplanten Steuergestaltungen seiner Mandanten anonymisiert melden.
Nutzen Steuerpflichtige ihre Gestaltungsfreiheit im legalen Rahmen aus, so ist es laut Riedlinger Aufgabe des Gesetzgebers unerwünschte Lücken zu schließen. Steuerpflichtigen und ihren Beratern könne das nicht aufgebürdet werden.
Denn den Steuerpflichtigen werde bereits u. a. infolge der Automatisierung des Steuerverfahrens immer mehr abverlangt. Die Folge sind mehr Unklarheiten und weniger Rechtssicherheit.

An den Gesetzgeber adressiert Riedlinger schließlich vier zentrale Forderungen: „Erstens: Steuerpflichtige und ihre Berater dürfen nicht generell unter Missbrauchsverdacht gestellt werden. Ein eventueller Gesetzentwurf muss behutsam formuliert werden. Sonst wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Zweitens: Es sollten zunächst die Erfahrungen mit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gesammelt werden, bevor auch nationale Regelungen festgelegt werden. Drittens: Steuerpflichtige müssen einen Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft innerhalb einer festen Frist erhalten. Viertens: Legale Steuergestaltungen dürfen nicht rückwirkend sanktioniert werden.“

Generell kann die BStBK diesem bürokratischen Vorhaben nichts abgewinnen. Um unerwünschte Gestaltungen zu erkennen, misst die BStBK dem effektiven und abgestimmten Einsatz bestehender Instrumente wie dem Internationalen Finanzaustausch und zeitnahen Betriebsprüfungen deutlich mehr Potential bei.

 

 

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