Das BMWE hat mitgeteilt, dass auf der Überbrückungshilfe-Website kürzlich die Vollzugshinweise aktualisiert wurden. Dadurch wurde ein Anhang zur Anlage 2 beigefügt, der eine Absprache der Länder zu den Rückzahlungskonditionen regelt.
Konkret wurden in diesem Anhang einige Grundsätze zur Niederschlagung von Rückforderungen festgelegt. Dabei geht es primär darum, wie mit schwer einzutreibenden Rückforderungen umgegangen wird und wann bestimmte Rückforderungen nicht mehr verfolgt werden sollen. Die Bestimmungen können für Mandanten in der Frage, wie mit bestehenden Rückforderungen umzugehen ist, relevant sein.
An den inhaltlichen Bedingungen der Programme gibt es keine Änderung.
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