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Überbrückungshilfen des Bundes / Antragsstellung durch den Berufsstand

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben in verschiedenen Wirtschaftszweigen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt. Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und sie so in der Existenz zu sichern.

Aller Voraussicht nach stellt der Bund hierfür über die Länder Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 25 Mrd. € zur Verfügung. Die Mittel des Bundes sind für Überbrückungshilfen an Unternehmen aller Branchen, einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) qualifizieren, an Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb vorgesehen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.

Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, werden voraussichtlich statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen. Die Mittel sind als Billigkeitsleistungen nach § 53 BHO zur Finanzierung von fortlaufenden betrieblichen Fixkosten der Antragsteller vorgesehen.

Die Antragstellung wird ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Bei der Ausgestaltung des Antragsverfahrens und der Antragsprüfung wird das Land Niedersachsen (bzw. das jeweilige Bundesland in dem der Antragsteller seinen Sitz hat) für angemessene und effektive Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauch und für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich sein. Dabei dürfen die Bewilligungsstellen auf die vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Es sind jedoch auch Stichproben zur Kontrolle vorgesehen. Es empfiehlt sich insofern bei Ihrer Versicherung eine Deckungszusage für die Antragstellung einzuholen und entsprechende Honorare mit den Mandanten für die gegenständliche Tätigkeit zu vereinbaren.

Die bezogenen Billigkeitsleistungen werden steuerbar sein und müssen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Einzelheiten werden in den entsprechenden Vollzughinweisen zu der Verwaltungsvereinbarung veröffentlicht, sofern diese zwischen Bund und Ländern final abgestimmt sind.

Das Antragsverfahren zur Gewährung der Überbrückungshilfen zeigt ein weiteres Mal, dass der steuerberatende Berufsstand als verlässlicher Partner der Landesverwaltung gesehen wird und für den Mittelstand in Deutschland einen wesentlichen Eckpfeiler darstellt. Wir werden daher weiter daran arbeiten eine bundeseinheitliche Lösung zur Systemrelevanz zu finden.

 

 

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