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Anmeldung zur Prüfung
Anmeldung zur FALF-Prüfung 2026
Anmeldezeitraum: 15.09. – 15.01.
Anmeldeschluss: 15.01. des entsprechenden Prüfungsjahres
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt ab sofort nur noch über das Online-Antragsportal der Steuerberaterkammern https://stbk-antragsportal.de/ . Dazu muss ein Benutzerkonto bei der BundID mit Online-Ausweisfunktion (Personalausweis/Elektronischer Aufenthaltstitel/Unionsbürgerkarte) erstellt werden. Sie haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die eben genannten Voraussetzungen für eine Anmeldung vor Anmeldeschluss bei Ihnen gegeben sind. Die Kommunikation zum Prüfungsdurchlauf wird zukünftig über Ihr Benutzerkonto bei der BundID laufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte diesem Infoblatt über die notwendigen Maßnahmen für einen erfolgreichen Login und die Authentifizierung.
Die Zulassungsgebühr beträgt 100,- Euro und die Prüfungsgebühr 250,- Euro. Für die Bearbeitung des Zulassungsantrages ist es erforderlich, dass die Zulassungsgebühr zzgl. Prüfungsgebühr, zusammen 350,00 EUR, mit dem Verwendungszweck: AP19 Nachname Vorname auf eines der unten aufgeführten Konten bis zum Termin der oben angegebenen Anmeldefrist überwiesen worden ist - Eingang bei unserer Bank. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Zulassungs- bzw. Prüfungsgebühr können Sie nicht zugelassen werden bzw. an der Fortbildungsprüfung nicht teilnehmen.
Das Zulassungsschreiben inkl. Buchungsbestätigung der Zulassungs- und Prüfungsgebühr wird erst nach Zahlungseingang ausgestellt.
Bitte beachten Sie, insbesondere bzgl. der Zulassungsvoraussetzungen, die Gemeinsame Prüfungsordnung und Rechtsvorschrift FALF.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Anmeldung nach § 2 Abs. 2b der RVO FALF ist der Nachweis über eine absolvierte Ausbildung und die entsprechend gesammelte Berufserfahrung bei entsprechenden Arbeitgebern mit einer Berechtigung nach § 44 StBerG i.Vm. der Arbeitgeberbescheinigung (Vorlage) nachzuweisen (Häkchen setzen).
Auszug aus Rechtsvorschrift Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft
§ 2 – Zulassung zur Prüfung
[…]
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
[…]
b) wer mit Erfolg die Ausbildung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, absolviert hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens sechs Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.