Eine Ausbildungsverkürzung gem. § 8 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn der berufsspezifische Unterricht mit den Lernfeldern Allgemeine Wirtschaftslehre, Spezielle Betriebslehre sowie Rechnungswesen/Controlling jeweils mit mind. der Note 2,0 absolviert wurde. Diese Regelung ermöglicht es sehr guten Auszubildenden - egal mit welcher Vorbildung - die Abschlussprüfung nach zweieinhalb Jahren abzulegen.
Das Formular für den Verkürzungsantrag ist bei unserer Kammer anzufordern. Wenden Sie sich hierzu bitte an Frau Theuner, theuner@stbk-niedersachsen.de.
Nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Als „angemessen“ dürfte bei dem heutigen allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveau eine Vergütung anzusehen sein, die im
1. Ausbildungsjahr 1.100,00 Euro
2. Ausbildungsjahr 1.200,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1.300,00 Euro
beträgt. Diese Empfehlung gilt ab 01.08.2023.
Ab dem 01.08.2025 gilt folgende Empfehlung:
1. Ausbildungsjahr 1.150,00 Euro
2. Ausbildungsjahr 1.250,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1.350,00 Euro
Nach der Rechtsprechung liegt eine Unterschreitung der Empfehlungen bis maximal 20 % im Rahmen der Angemessenheit.
In diesen Fällen ist eine der verkürzten Ausbildungszeit entsprechende, anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung angemessen.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurden zum 1. Januar 2020 die Möglichkeiten der Ausbildung in Teilzeit erweitert. Nach der gesetzlichen Novellierung steht die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich allen Auszubildenden offen, wenn sich beide Vertragsparteien einig sind. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich.
Auszubildende und Ausbildende können gemeinsam flexibel auf verschiedene Lebenslagen wie zum Beispiel Zeiten von Kindererziehung und Pflege, eine Behinderung oder Lernbeeinträchtigung oder das Betreiben von Leistungssport reagieren. Alle an der Ausbildung Beteiligten sollen daran mitwirken, dass die Ausbildungsinhalte innerhalb der individuellen Teilzeitmodelle erfolgreich vermittelt werden können, Ausbildungsabläufe und Leistungen zur Förderung der Lernprozesse sind von den Betrieben und der Berufsschule bedarfsgerecht individuell anzupassen.
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