Inhalt
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Auszubildene und Prüfungswiederholer
Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung nutzen Sie bitte ausschließlich das weiter unten zu findende Anmeldeformular. Über den Zeitpunkt, ab wann das Anmeldeformular auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen zum Download bereitsteht, werden die Kanzleien, deren Auszubildende zur entsprechenden Abschlussprüfung vorgemerkt sind, vorab schriftlich informiert.
Das Anmeldeformular ist ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de inkl. der auf diesem Formular benannten notwendigen Anlagen einzureichen. Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen erhalten Sie keine Bestätigung bzgl. des Eingangs der Anmeldung. Wir bitten Sie daher, beim Absenden der E-Mail eine automatische Lesebestätigung anzufordern. Lediglich bei unvollständigen oder unklaren Anmeldungen werden wir Sie kontaktieren (so auch bei Anmeldungen mit Fehlzeiten von mehr als 10 % der gesamten Ausbildungszeit).
Bitte reichen Sie die Anmeldung nicht zusätzlich oder ausschließlich postalisch ein! Postalisch eingereichte Anmeldungen werden nicht bearbeitet.
Prüfungsort sowie zeitlicher Beginn der Abschlussprüfung werden dem Prüfungsteilnehmer gesondert mit der Ladung zur Prüfung ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin übermittelt.
Die Ausbildungskanzleien sind verpflichtet, die Prüfungsteilnehmer bis zum jeweiligen Anmeldeschluss bei der Steuerberaterkammer Niedersachsen anzumelden. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ferner bitten wir auch diejenigen Auszubildenden sich zur Prüfung anzumelden, die eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG oder eine Zulassung als Externe gemäß § 45 Abs. 2 BBiG anstreben.
Mit der neuen Prüfungsordnung gibt es nunmehr die Option der Notenmitnahme. Prüfungsteilnehmer haben die Möglichkeit die Noten einzelner Prüfungsbereiche, sofern diese mit mindestens ausreichend abgeschlossen wurden, auf Antrag in die nächste (nachfolgende) Abschlussprüfung „mitzunehmen“. Das bedeutet, dass zu dem nächsten Prüfungstermin nicht mehr alle Prüfungsbereiche abzulegen sind (vgl. § 28 PO). Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Bereich „Anmeldung zur bevorstehenden Abschlussprüfung“. Dieses ist zusammen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung per E-Mail einzureichen.
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Zulassung im Sonderfall zur Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/r
Der § 10 (Absatz 2 und3) der Prüfungsordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, die nicht die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert haben.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass bis zur b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Prüfungsbereichen im (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). |
Mit dem unten verlinkten Formular können Sie einen Antrag auf Zulassung im Sonderfall stellen. Ihrem Antrag sind ein aktueller Lebenslauf sowie Nachweise beizufügen, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung belegen können. Bitte senden Sie den Antrag rechtzeitig – für die Teilnahme an der Sommerprüfung bis spätestens 15.3. bzw. für die Winterprüfung bis spätestens 15.10. – ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de.
Nach Prüfung Ihres Antrags entstehen mit der Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 2 c) der Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 250 Euro. Diese werden mit dem Ihnen zugehenden Vormerkungsschreiben/ Gebührenbescheid erhoben werden.
Sofern Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie vor Antragsstellung eine E-Mail mit der Bitte um Prüfung an wenzel@stbk-niedersachsen.de senden. Bitte fügen Sie auch dieser Anfrage Ihren aktuellen Lebenslauf sowie etwaige Nachweise bei.
Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Nachteilsausgleich ist ein Verfahren, bei dem die spezifischen Bedürfnisse von Prüflingen berücksichtigt werden, die durch eine Behinderung oder Beeinträchtigung benachteiligt sein könnten. Er soll sicherstellen, dass die Prüfung nicht durch diese Benachteiligung verzerrt wird.
Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Personen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit umwelt- oder einstellungsbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
- Schreibzeitverlängerung
- Verlängerung Einlesezeit / Verlängerung Vorbereitungszeit (ausschließlich mündliche Prüfung)
- Hilfsmittel
- weitere Maßnahmen
Antragstellung:
Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss schriftlich spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
Gründe für einen Nachteilsausgleich können sein:
- Blindheit/Sehbehinderungen
- Hörschädigung/Gehörlosigkeit und Sprachbehinderungen
- Körperbehinderungen
- Teilleistungsstörungen wie Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) oder Rechenstörung (Dyskalkulie)
Ein Nachteilsausgleich ist kein Privileg, sondern soll faire Bedingungen schaffen.
Die Gewährung erfolgt individuell nach Prüfung der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen.
Nicht jede Behinderung rechtfertigt einen Nachteilsausgleich, wie z.B. Schwerhörigkeit und Diabetes.
Akute Beschwerden wie Sehnenscheidenentzündung oder Beschwerden aufgrund einer Schwangerschaft sind keine Behinderung im Sinne des SGB.