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Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Corona-Pandemie für Arbeitnehmer*innen?

Seit einem Jahr sind durch die Corona-Krise Arbeitnehmer*innen in den Unternehmen besonderen Belastungen ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat hier einige Erleichterungen im Steuerrecht geschaffen, um für Entlastung zu sorgen.

Corona-Bonus von 1.500 Euro noch bis 30. Juni 2021
Um die Belastungen für Arbeitnehmer*innen abzufedern, können Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen einen Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro steuer- und auch sozialversicherungsfrei zahlen. Der Bonus kann bis zum 30. Juni 2021 ausgezahlt werden „Wichtig ist dabei, dass der Bonus zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt wird. Die Verlängerung der Auszahlungsfrist führt nicht dazu, dass im Jahr 2020 und 2021 jeweils 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden können“, so die Steuerberaterkammer Niedersachsen.

Kinder-Bonus in Höhe von 150 Euro auch in 2021
Wie schon 2020 soll auch im Jahr 2021 wieder ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, von den Familienkassen ausgezahlt werden. Der Kinderbonus ist ein extra Kindergeld. Für beides gelten dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen. Das heißt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass das Finanzamt prüft, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind, oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken sich die Kinderfreibeträge aus.

Wichtig: Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung
Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Krise erhalten hat, muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 eine Steuererklärung abgeben. Auch wenn Kurzarbeitergeld steuerfrei bezogen wird, wirkt sich dessen Bezug, wie z. B. auch Eltern- oder Arbeitslosengeld über den sogenannten Progressionsvorbehalt auf die Höhe des Steuersatzes und damit steuererhöhend aus. Häufig kommt es dadurch zu einer Steuernachzahlung. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sollten Bezieher*innen von Lohnersatzleistungen, falls möglich, Geld für das Finanzamt zurücklegen.
Homeoffice
Wer schon vor Corona regelmäßig von zu Hause gearbeitet hat, wird voraussichtlich über ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer verfügen. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu 1.250 Euro im Jahr für die anteilige Miete, Strom, Heizkosten etc. steuerlich geltend gemacht werden. Die Beschränkung der Höhe entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Um überhaupt anerkannt zu werden, muss das Arbeitszimmer aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es darf z. B. nicht für normale Wohnzwecke genutzt werden. Ein kombiniertes Arbeits-/Gäste-/Bügelzimmer wird nicht anerkannt.

Für diejenigen, die nicht über ein solches Arbeitszimmer verfügen, ist für die Jahre 2020 und 2021 eine neue Pauschale vorgesehen. Wer also am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitet, kann für jeden Kalendertag, in dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, einen Betrag von 5 Euro abziehen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Die Pauschale gibt es allerdings nicht zusätzlich, sondern sie wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet. Nur für Arbeitnehmer*innen, die Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro haben, lohnt es sich also, die Homeoffice-Tage in der Steuererklärung anzugeben. Für einen Arbeitstag können entweder nur die Aufwendungen für den Weg zum Arbeitsplatz, oder Aufwendungen für das Homeoffice angesetzt werden. Für Pendler*innen mit einem Arbeitsweg von 17 km oder mehr ist die Entfernungspauschale günstiger als die Homeoffice-Pauschale.

Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können Aufwendungen für Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden, die für die Arbeit zu Hause genutzt werden. Das kann z. B. eine neue, bessere Lampe, ein Schreibtisch oder Bürostuhl oder ein zusätzlicher Monitor sein.

Fazit
Es empfiehlt sich nicht nur zu den vorstehenden steuerrechtlichen Regelungen, sondern zu allen weiteren steuerrechtlichen Besonderheiten in der gegenwärtigen Corona-Krise kompetente Berater hinzuzuziehen. Steuerberater*innen sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Die zusätzlich hier gelisteten Steuerberaterinnen und Steuerberater haben sich grundsätzlich bereit erklärt, bislang nicht beratene Mandanten zu betreuen. Die Liste wird laufend aktualisiert.

 

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