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Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drs. 20/1111) um weitere drei Monate verlängert werden. Bislang ist der 31. Mai 2022 als Fristende gesetzlich vorgesehen.

Da noch nicht abzusehen ist, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Vieren Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Mai 2022 abgeschlossen sein wird, hat die Bundessteuerberaterkammer gegenüber dem BMF angeregt, für diesen Fall bereits frühzeitig ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern nun verschiedene Anweisungen getroffen, die Sie beigefügtem Schreiben entnehmen können.

Darin wird insbesondere geregelt, dass die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet i. S. d. § 152 Abs. 1 AO gilt.

Der Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes enthält neben einer Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen bis Ende August 2022 zusätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine Abschmelzung der Fristverlängerung um jeweils zwei Monate. Die Bundessteuerberaterkammer hat u. a. in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf deutlich gemacht, dass die Abschmelzung der Fristverlängerung über einen längeren Zeitraum erfolgen müsse und insbesondere für den Veranlagungszeitraum 2021 eine weitergehende Fristverlängerung benötigt wird.

Dieser Auffassung hat sich erfreulicherweise auch der Finanzausschuss des Bundesrates am 24. März 2022 angeschlossen. In seinen Empfehlungen zum Gesetzentwurf zur Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesrats sieht der Finanzausschuss eine Verlängerung der Frist für den Veranlagungszeitraum 2021 in beratenen Fällen um ebenfalls sechs Monate bis Ende August 2023 vor (BR-Drs. 83/1/22). Erst danach soll die Abschmelzung um jeweils zwei Monate einsetzen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem bisher vorgesehenen Zeitplan erst im Juni abgeschlossen werden, es können sich also noch Änderungen ergeben. Wir werden Sie über den Fortgang informieren und uns weiterhin für eine weitergehende Abschmelzung der Fristverlängerung für den Berufsstand einsetzen.

Anlagen:

Erscheinungsdatum:

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