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Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 bis 1. April 2025

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Mitte November 2024 hat die Bundessteuerberaterkammer eine Eingabe an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) sowie gleichlautend an das Bundesamt für Justiz (BfJ) bezüglich eines Verzichts auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 übermittelt. Die BStBK hat diese Forderung daraufhin in weiteren Gesprächen untermauert. Die intensiven Bemühungen der BStBK waren nun erfolgreich.

Das BfJ wird in Abstimmung mit dem BMJ gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Homepage BfJ). 

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