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Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Bundesregierung plant Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

dem Vernehmen nach arbeitet das BMF derzeit an einer Formulierungshilfe, die eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG um weitere 2 Jahre vorsieht. Der Gesetzgeber wird diese wahrscheinlich noch kurzfristig in das laufende Gesetzgebungsverfahren eines JStG 2022 einbringen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten demnach das bisherige Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anwenden, soweit sie die ausgeübte Option (§ 27 Abs. 22 Satz 3 UStG) nicht widerrufen.

Bitte prüfen Sie vorsorglich, ob Sie im Falle der Verabschiedung der vorgenannten Regelung das bisherige Umsatzsteuerrecht weiterhin anwenden möchten oder aber die ausgeübte Option mit Wirkung zum 1. Januar 2023 widerrufen wollen, um zu § 2b UStG zu wechseln.

Die zweite und dritte Lesung des JStG 2022 im Deutschen Bundestag ist für den 2. Dezember 2022 vorgesehen. Die Zustimmung des Bundesrates wird voraussichtlich am 16. Dezember 2022 erfolgen.

Wir werden Sie umgehend über den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.

Erscheinungsdatum:

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