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Geldwäscheprävention - Der Gesetzgeber plant eine Bußgeldbewehrung der Registrierungspflicht bei goAML

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG seit 1. Januar 2024 verpflichtet, sich bei dem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich elektronisch über dieses Portal zu melden (vgl. § 2 GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV). Die Registrierungspflicht gilt dabei aktuell unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung für jeden Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten – unabhängig davon, ob er selbstständig, angestellt oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ist.

Bereits seinerzeit bei der Einführung der Registrierungspflicht hatte der Gesetzgeber eine Bußgeldbewehrung der Registrierungspflicht geplant. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen des Deutschen Bundestages kam das sog. Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) jedoch nicht zustande. 

Aktuell läuft das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (ZFG), das erneut im § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69a GwG n. F. vorsieht, Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Das Bußgeld kann dabei bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000,00 € und in sonstigen Fällen bis 100.000,00 € betragen. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, sodass die Bußgeldbewehrung unmittelbar mit dem Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung, d. h. voraussichtlich ab Sommer des laufenden Jahres, gilt.

Soweit dies noch nicht erfolgt ist, sollten sich daher Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zeitnah bei goAML (https://goaml.fiu.bund.de) registrieren. 

Der Registrierungsvorgang ist relativ unkompliziert. Im Registrierungsformular müssen lediglich die vorgesehenen Pflichtfelder ausgefüllt werden. Hierzu gehört grundsätzlich auch das Hochladen eines Identifikationsnachweises. Da Steuerberater und Steuerbevollmächtigte jedoch bereits durch das amtliche Steuerberaterverzeichnis legitimiert sind und die FIU bei jeder Registrierung ohnehin einen entsprechenden Abgleich der Daten vornimmt, ist es nicht erforderlich, dass eine Kopie des Personalausweises oder ähnliches hochgeladen wird. Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte reicht es vielmehr grundsätzlich aus, eine leere Seite oder einen Auszug aus dem amtlichen Steuerberaterverzeichnis hochzuladen. Da es sich um ein Pflichtfeld handelt, ist es unbedingt erforderlich, irgendein Dokument hochzuladen, da anderenfalls die Registrierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese etwas umständliche Vorgehensweise lässt sich aktuell seitens der FIU nicht abstellen, da der Registrierungsvorgang für alle Verpflichteten einheitlich gestaltet wurde.

Sollte es technische Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit der Registrierung geben, steht der Service Desk der FIU jederzeit über folgende Kontaktdaten zur Verfügung: Telefon unter +49 228 303-26070 und E-Mail an info.fiu@zoll.de. Zudem besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über das Kontaktformular des Service Desk FIU.

Wir empfehlen daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, sich möglichst zeitnah bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.

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